Ausgangslage
In der Ausgabe April 2022 des Magazins «Schiessen Schweiz» wurde über ein im Kanton Freiburg geführtes Strafverfahren berichtet. Gegen einen eidgenössischen Schiessoffizier sowie gegen ein Mitglied der kantonalen Schiesskommission wurde durch die Staatsanwaltschaft jeweils ein Strafbefehl erlassen, nachdem im April 2012 ein Fussballspieler von einem abgeprallten Projektil des Kalibers 9 mm Luger an der Brust getroffen worden ist. Beide Beschuldigten wurden später durch den erstinstanzlichen Polizeirichter des Sensebezirks bzw. den Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg rechtskräftig freigesprochen. Verschiedentlich auf dieses Verfahren angesprochen, hielt ich Einsicht in die beiden Strafurteile – nicht aber in die Verfahrensakten.
Dieser Betrachtung liegen das Urteil des Strafappellationshofs 501 2015 35 vom 4. Dezember 2015 sowie das Urteil des Polizeirichters des Gerichts des Sensebezirks (BGSEN) 50 2014 28 vom 16. September 2014 zugrunde.
Vorwurf
Vorgeworfen wurde beiden Beschuldigten letztlich nicht eine fahrlässige (einfache) Körperverletzung nach Art. 125 StGB, sondern die fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen. Grund für ersteres dürfte der im Dezember 2014 zurückgezogene Strafantrag des Geschädigten gewesen sein. Der Tatbestand der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nach Art. 230 StGB lautet wie folgt:
1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt,
wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 230 StGB
Fallbezogen formuliert der Polizeirichter die erstinstanzlich gegen die beiden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe knapp. Die für ein Fahrlässigkeitsdelikt verlangte pflichtwidrige Unvorsichtigkeit lässt sich nur erahnen:
Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier, der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben.
Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und auch Art. 9 der Schiessoffiziersverordnung begutachtet der eidgenössische Schiessoffizier die Sicherheit der Schiessanlagen. Er hat für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen. Bei tatsächlichem Handlungsbedarf obliegt es somit dem eidgenössischen Schiessoffizier die nötigen Schritte einzuleiten.
Urteil BGSEN 50 2014 28 vom 19.09.2014 E. 2.4.1
Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission, am 26. April 2011 in W., der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben.
Gemäss Art. 25 der Schiessoffiziersverordnung hat das Kommissionsmitglied bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich eine Kontrolle durchzuführen, diese umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte. Nach Art. 26 der Schiessoffiziersverordnung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Wenn im Rahmen dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, legt der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin gemäss Art. 17 der Schiessoffiziersverordnung den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem eidgenössischen Schiessoffizier vor.
Urteil BGSEN 50 2014 28 vom 19.09.2014 E. 2.4.2
Die Zuordnung der Brustverletzung zum 150 m nördlich sowie tiefer gelegenen Schiessstand ist im erstinstanzlichen Strafurteil wie folgt hergeleitet:
Gestützt auf die Akten, die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Zentrums für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern und den allgemeinen Gegebenheiten, ist es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass das Projektil, welches Z. am 3. April 2012 verletzt hat, vom Schiesstand in W. herstammte und als Prellschuss qualifiziert werden kann. Das Tatprojektil sei gemäss Kriminalpolizei vollständig und habe sechs Felderabdrücke nach rechts gewindet aufgewiesen. Die Breite der Felderabdrücke könne aufgrund der geringen Spuren nicht ermittelt werden. In der Tat könne auf dem ganzen Projektil, welches sich auf den Fussballplatz verirrt hatte, „störende Streifen“, entdeckt werden. Diese seien sehr fein und regelmässig. Da das Tatprojektil nicht deformiert gewesen sei und aufgrund des sich darauf befindlichen Spurenbildes, könne daraus geschlossen werden, dass es eine weiche und glatte Masse durchbrochen hat. Demzufolge ist es gemäss Kriminalpolizei plausibel, dass es sich bei der genannten Masse um morsches Holz, wie es beim Kugelfang des 25m Schiessstandes vorhanden ist, handelt. Ein direkter Schuss vom Schiessstand aus könne aufgrund der Eigenschaften der Verletzung von Z. und der Topografie der Örtlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. Dossier der Staatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726 act. 2110ff., 4038ff. und 4049ff.).
Urteil BGSEN 50 2014 28 vom 19.09.2014 E. 2.2
An dieser Stelle relevant zu erwähnen ist die gutachterliche Einschätzung des Forensischen Instituts Zürich, wonach der Aufbau der Schiessanlage grundsätzlich den einschlägigen Vorschriften entspricht. Bemängelt wurden der Zustand und die Platzierung der Holzspälten am Kugelfang und der nicht gehörig unterhaltene Vorgeschossfang der 25m-Anlage (E. 2.5.2).
Erstinstanzlicher Freispruch
Der erstinstanzliche Freispruch zugunsten beider Beschuldigter fusst auf zweierlei Schlussfolgerungen des Polizeirichters:
- Der eingetretene Erfolg (Verletzung) war für die Beschuldigten nicht voraussehbar (keine Zurechnung des Erfolgs wegen atypischen Kausalverlaufs; vgl. E. 2.7.2 und 2.7.3).
- Da ein Prellschuss auch bei Einhaltung aller Vorschriften nie ausgeschlossen werden kann, war die eingetretene Verletzung nicht vermeidbar (keine Zurechnung des Erfolgs wegen erlaubten Risikos und fehlender Möglichkeit des Alternativverhaltens; vgl. E. 2.7.4).
Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts war das Unvorhersehbare also unvermeidlich. Das Urteil mag teilweise knapp begründet sein, überzeugt m. E. jedoch im Ergebnis. Nach meinem Dafürhalten hätte sich der Polizeirichter (eingehender) fragen dürfen, ob die Beschuldigten überhaupt den objektiven Tatbestand des vorgehaltenen Delikts erfüllt haben. Im Übrigen wäre bei dieser Einschätzung des Richters wohl auch eine fahrlässige Körperverletzung dahingefallen.
Zweitinstanzlicher Freispruch
Die Staatsanwaltschaft führte vollumfänglich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil – trotz beinahe gleichem Tatvorwurf und gleicher Begründung des Freispruchs jedoch nur gegen einen der beiden Beschuldigten.
Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hatte sich mit den Problemstellungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Verletzung gar nicht erst zu befassen. Die im Vorfeld angekündigte Frage, ob Art. 230 StGB überhaupt auf Schiessstände Anwendung finde, war der entscheidende Wink mit dem Zaunpfahl. Während die Vorinstanz dies noch bejahte, kam das Kantonsgericht zu folgender Feststellung:
Aufgrund der dargelegten Erwägungen kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass Art. 230 StGB gemäss der einhelligen Lehrmeinung ausschliesslich auf die Arbeitswelt anwendbar ist. Die Bestimmung ist somit nur in Gewerbebetrieben, d. h. in Betrieben, deren Tätigkeit auf Erwerb gerichtet und berufsmässig ausgeübt wird, anwendbar. Da ein Schiessstand jedoch offensichtlich kein Betrieb in diesem Sinn ist, kann Art. 230 StGB von vorne herein keine Anwendung finden. Eine vertiefte Analyse der anderen Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung erübrigt sich damit.
Urteil des Strafappellationshofs FR 501 2015 35 vom 04.12.2015 E. 2d
Findet kein Straftatbestand Anwendung, ist das vorgeworfene Verhalten straffrei; ein Freispruch muss folgen.
Präzedenzwirkung?
Da der Entscheid des Strafappellationshofs unangefochten bliebt, brauchte sich das Bundesgericht der Sache nicht anzunehmen. Der Versuch, gleichwohl für künftige Verfahren relevante richterliche Feststellungen herauszuschälen, könnte wie folgt aussehen:
- Art. 230 StGB findet keine Anwendung auf Schiessanlagen.
- Eine 150 m entfernt durch einen abgeprallten Pistolenschuss verursachte Verletzung ist für Anlagenverantwortliche nicht vorhersehbar, auch wenn der nach den Vorschriften aufgebaute, tiefer gelegene Schiessstand Mängel am Kugel- und Vorgeschossfang aufweist.
- Eine 150 m entfernt durch einen abgeprallten Pistolenschuss verursachte Verletzung ist bei Einhaltung aller Vorschriften nicht gänzlich vermeidbar und demnach als erlaubtes Risiko zu qualifizieren.
Der eigentliche Schütze oder die Schützin, der bzw. die das verfahrensbegründende Projektil mutmasslich abgefeuert hatte, wurde im Übrigen nie ermittelt.