Transport oder strafbares Waffentragen?


Das Obergericht des Kantons Aargau beurteilte zwei in einem Fahrzeug gefundene Waffen. Dies soll als Anlass dienen, das waffenrechtliche Tragen und Transportieren zu beleuchten.

Vorgehaltener Sachverhalt

Im Rahmen des Urteils SST.2022.24 vom 21. September 2022 musste sich das Obergericht des Kantons Aargau – nebenbei – mit der Frage befassen, ob der Beschuldigte in seinem Fahrzeug in strafbarer Weise Waffen getragen hatte.

Den zugehörigen Sachverhalt suchend, lässt sich dem Obergerichtsurteil entnehmen:

Die Vorinstanz ist in Bezug auf Anklageziffer 4 sowie 5 im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Beschuldigte, der über keinen Waffenerwerbsschein verfügt habe, durch die Aufbewahrung einer Soft-Air-Pistole sowie eines Schlagrings in seinem Kofferraum diese Waffen ohne Waffentragbewilligung getragen habe. Hinsichtlich der Soft-Air-Pistole habe er auch bei einer Gebrauchsleihe einen schriftlichen Vertrag abschliessen müssen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.

Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass er beabsichtigt hätte, die Waffen in seine Wohnung zu nehmen, was nicht als Tragen an öffentlich zugänglichen Orten angesehen werden könne. Er habe überdies die Waffen nicht zum Gebrauch übernommen, sondern nur kurzzeitig zur Begutachtung.

Urteil des Obergerichts AG SST.2022.24 vom 21.09.2022 E. 3.1

Da diese Schilderung knapp ist, habe ich das grösstenteils aufgehobene erstinstanzliche Urteil ST.2021.113 des Bezirksgerichts Baden einverlangt. Dieses enthält die staatsanwaltschaftlich vorgehaltenen, hier relevanten Sachverhalte aus Anklageziffer 4:

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Der Beschuldigte führte mehrfach vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe mit sich.

4.1

Am 26.08.2020, ca. 15 .10 Uhr, führte der Beschuldigte in 5415 Nussbaumen AG, im Kofferraum seines Personenwagens Opel Corsa wissentlich und willentlich einen Schlagring mit sich, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen.

4.2

Am 26.08.2020, ca. 15.10 Uhr, führte der Beschuldigte in 5415 Nussbaumen AG, in seinem Personenwagen Opel Corsa, wissentlich und willentlich eine[n] Softairpistole mit sich, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen.

Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2021.113 vom 07.09.2021 Anklageziffer 4

Auch ich kenne die materielle Wahrheit nicht. Zumindest scheint klar, dass beide Waffen im Kofferraum des Fahrzeugs des Beschuldigten gefunden worden sind. Dass die so erschwerte Zugänglichkeit (verglichen mit einem beispielsweisen Aufbewahren in der Mittelkonsole oder im Handschuhfach) überhaupt ein Tragen darstellen könnte, nehme ich an dieser Stelle um der Auseinandersetzung willen an.

Rechtliches

Die unrechtmässige Übertragung der Soft-Air-Pistole soll uns hier kaum beschäftigen. Interessanter ist die Frage nach der Strafbarkeit des Mitführens von Waffen im Kofferraum des eigenen Fahrzeugs.

Nach Art. 27 Abs. 1 WG verlangt das öffentliche Tragen oder Transportieren einer Waffe eine Waffentragbewilligung. Ausnahmen hiervon werden in Art. 28 Abs. 1 WG gelistet, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und daher nur beispielhaften Charakter hat.1

Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Obwohl der öffentliche, nicht von einer Ausnahme gedeckte Transport einer Waffe der Bewilligung bedarf, ist er selbst bei Fehlen dieser Bewilligung nicht mit Strafe bedroht, soweit Waffe und Munition getrennt sind (Art. 34 Abs. 1 lit. n WG). Das Transportieren einer Waffe ist bei genauer Betrachtung des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schlicht nicht tatbestandsmässig.2 Ebenso ist ein Mitführen nicht in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG genannt.

Die ursprüngliche Botschaft äussert sich wie folgt zum Transportieren von Waffen:

Gemäss Artikel 28 bedarf der Transport von Waffen keiner Bewilligung. Die Umschreibung des Transports muss dabei einschränkend sein, damit nicht ein verkapptes Waffentragen ermöglicht wird. Wer eine Waffe transportiert, muss dartun können, dass die Waffe für die Teilnahme an Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen usw. benötigt wird. Dabei muss das Transportieren in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführt, transportiert sie nicht, sondern trägt sie im Sinne des Gesetzes und braucht dafür eine Waffentragbewilligung.

Botschaft vom 24.01.1996 zum WG, BBl I 1996 1053 S. 1072

Der letzte Satz darf wohl dahingehend verstanden werden, dass man sich während des (ständigen) Mitführens mit der Waffe im Fahrzeug befinden müsste, da man eine Waffe nicht tragen kann, ohne zumindest in ihrer unmittelbaren Nähe zu sein. Wo eine Waffe ohne Besitzer im Fahrzeug gelagert wird, wäre stattdessen die Aufbewahrung zu hinterfragen. Klar sein dürfte auch, dass wo ein (erlaubtes) Transportieren ausser Betracht fällt, nicht automatisch ein unrechtmässiges Tragen resultiert.

Jahre später wird in einer neueren Botschaft eine Präzisierung von Art. 27 Abs. 1 WG versprochen, die ich so nicht ohne Weiteres erkennen kann:

In Absatz 1 wird neu klargestellt, dass auch das Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als «Tragen» erfasst wird und demnach bewilligungspflichtig ist. Als bewilligungsfreie Ausnahme gilt nur der vorübergehende Transport einer Waffe zu einem legitimen Zweck nach Artikel 28 Absatz 1.

Botschaft vom 11.01.2006 zur Änderung des WG, BBl 2006 2713 S. 2741

Der Begriff «Fahrzeug» ist in Art. 27 WG gar nicht enthalten. Würde man der zitierten Passage blind folgen, wäre ein Transport in einem Fahrzeug grundsätzlich kein Transport, sondern ein Tragen. Mit anderen Worten würde – in einem Fahrzeug – die Unterscheidung von Transport und Tragen aufgehoben und das Transportieren grundsätzlich ausgeschlossen, was m. E. nicht überzeugen kann, sind Fahrzeuge doch gerade für den Transport von Personen und Sachen geschaffen worden. Ein Zweck im Sinne der in Art. 28 Abs. 1 WG gelisteten würde das Tragen sodann ausnahmsweise in ein Transportieren „verwandeln“, obwohl die wahrnehmbare Handlung – die Fahrt von A nach B mit einer Waffe im Fahrzeug – identisch wäre. Weil auch das stossend wirkt, ist der botschaftliche Begriff des «Mitführens» zu hinterfragen und zu deuten. Im Ergebnis sollen Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 WG nach meinem Dafürhalten so verstanden werden, dass das Mitführen einer nicht rasch zugänglichen bzw. einsatzbereiten Waffe in einem Fahrzeug als bewilligungspflichtiges Transportieren – nicht Tragen – erfasst ist. Liegt ein Zweck nach Art. 28 Abs. 1 WG vor, entfällt die Bewilligungspflicht. Will man das nicht bewilligte und nicht von einer Ausnahme gedeckte Transportieren von Waffen bestrafen können, so wäre dies nicht durch eine überdehnte Auslegung der Art. 27 und 28 WG, sondern durch eine Erweiterung des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu bewerkstelligen.

Würdigung des Urteils

Der von der Staatsanwaltschaft gemachte Vorwurf des Mitführens von Waffen existiert in der eben zitierten Botschaft, nicht aber im Waffengesetz. Da hier entscheidend ist, ob ein strafbares Tragen oder ein straffreier Transport vorgelegen hat, wäre mehr Präzision wünschenswert. Weil das niemanden störte (oder niemandem auffiel), wurden das Anklageprinzip betreffende Überlegungen ausgelassen. Stattdessen hat das Obergericht den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt:

Das Fahrzeug des Beschuldigten war auf einem Parkplatz auf einer öffentlichen Strasse parkiert, was zweifellos einen öffentlich zugänglichen Ort darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3, wo der Beschwerdeführer auf einem öffentlichen Parkplatz ein Elektroschockgerät in einem Fahrzeug ohne Waffentragbewilligung auf sich getragen hat). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Ausnahmen von der Waffentragbewilligung gemäss Art. 28 Abs. 1 WG ableiten. Die Befreiung von der (grundsätzlichen) Bewilligungspflicht bezieht sich nur auf den ziel- und zweckgerichteten, vorübergehenden Transport (vgl. BGE 143 IV 347 E. 3.4). Anders als bei einem Transport nach einem Erwerb einer Waffe (vgl. für den Weg zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung: Art. 28 Abs. 1 lit. c WG) fällt eine Entgegennahme von Waffen für eine «Qualitätsbegutachtung» zu Hause jedenfalls nicht darunter und ist auch nicht gleichwertig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2, wo der Beschwerdeführer von einem nicht bekannten Arbeitskollegen eine Schreckschusspistole erhalten und ohne Waffentragbewilligung nach Hause verbracht hat).

Durch das Mitführen des Schlagrings sowie der Soft-Air-Pistole auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Waffentragbewilligung hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

Urteil des Obergerichts AG SST.2022.24 vom 21.09.2022 E. 3.3.2

Auch hier ist bedauerlich, dass das Obergericht nicht klar festlegt, ob der Beschuldigte nun eine Waffe getragen oder transportiert hat, wäre dies für das Urteil doch entscheidend. Da ein Schuldspruch resultierte, scheint es sich für das Tragen entschieden zu haben.

Sodann ist fraglich, ob sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitpunkt überhaupt im oder beim Fahrzeug befunden hat, ansonsten er die Waffen kaum getragen – dafür aber aufbewahrt – haben dürfte.

Schwer nachzuvollziehen ist jedenfalls die Aussage des Obergerichts, wonach der Transport einer Waffe vom Fachhändler nach Hause bewilligungsfrei sein soll, der Transport vom Nicht-Fachhändler nach Hause jedoch nicht. Dies käme einem Verbot des nichtgewerbsmässigen Waffenübertrags nahe. Ein solches hat der Gesetzgeber nie beabsichtigt. Auch kann keine Rolle spielen, ob der Erwerb zu dauerhaftem Eigentum oder zur vorübergehenden «Qualitätsbegutachtung» erfolgt. Letztlich sind beides Erwerbsfälle, die den gleichen Regeln folgen. Ferner darf für die Beurteilung des Transports m. E. nicht von Belang sein, ob die Waffe zuvor rechtmässig erworben wurde, da der allfällig unrechtmässige Erwerb und Besitz gesondert zu betrachten und zu bestrafen wären. Das vom Obergericht herangezogene Bundesgerichtsurteil ist gleichermassen kritikwürdig.

Zusammengefasst darf ich das eine oder andere Fragezeichen hinter diesen Schuldspruch setzen, wobei ich ohne Kenntnis aller Umstände nicht abschliessend urteilen kann und will. Im Übrigen erschleicht mich die Vermutung, dass das Obergericht den unbewilligten, nicht von einer Ausnahme gedeckten Waffentransport für strafbar halten könnte oder möchte.

  1. Michael Bopp, in: Waffengesetz (WG), 2017, Art. 28 N. 3 f. ↩︎
  2. Zum gleichen Schluss gelangt auch Aslantas in: Waffengesetz (WG), 2017, Art. 33 N. 6. ↩︎