Strafbarer Waffenerwerb ohne Besitzübertragung?


Im Kanton Bern wurde ein Beschuldigter per Strafbefehl wegen Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung verurteilt, obwohl ihm diese Waffe nie übertragen wurde. Es folgt eine kritische Würdigung.

Der erste Strafbefehl

Mit Strafbefehl vom 16. November 2021 wollte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, einen Beschuldigten wegen «Vergehen gegen das Waffengesetz» verurteilen. Im ersten Anlauf wurden eine Geldstrafe von acht Tagessätzen (bedingter Vollzug) sowie eine Verbindungsbusse verhängt; hinzu kommen die Verfahrensgebühren. Die Waffe wurde nicht eingezogen (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Den zur Last gelegten Sachverhalt umschrieb die Staatsanwaltschaft wie folgt:

[Beschuldigter] erwarb über das Internet an einer Onlineauktion eine verbotene Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht (schiessender Kugelschreiber) ohne kantonale Ausnahmebewilligung. Anschliessend beauftragte er das Auktionshaus die verbotene Waffe an den Waffenhändler, [Waffenfachhändler] der [Firma] GmbH, zu senden ohne dessen Absprache.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland O 21 10476 vom 16.11.2021

Die Staatsanwaltschaft Bern Oberland erachtete sich als zuständig und subsumierte den Sachverhalt andeutungsweise unter die Tatbestandsvariante des Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Umschreibungen der subjektiven Tatbestandselemente und eine klare Bezeichnung der Tatbestandsvariante enthält der Strafbefehl aus Thun nicht. Dass dem Beschuldigten ein Vorsatzdelikt vorgeworfen wurde, hätte er nach einem Vergleich von Art. 33 Abs. 1 WG mit Art. 33 Abs. 2 WG samt Feststellung der fehlenden Auflistung von Art. 12 Abs. 3 StGB merken müssen. Ein strafbares Vermitteln scheint dem Beschuldigten hingegen (sinnigerweise) nicht angelastet worden zu sein (Art. 9a WV ist nicht im Strafbefehl gelistet).

Selbst wenn der Beschuldigte kumulativ gewusst und gewollt hat, dass er ohne Berechtigung eine Waffe erwirbt (Begründung des Vorsatzes) – was sich aus dem Sachverhalt nicht ohne Weiteres ergibt –, halte ich dessen Subsumtion unter die Strafbestimmung in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Waffenerwerb ohne Berechtigung) in objektiver Hinsicht für problematisch.

Zentral ist die Auslegung des waffenrechtlichen Erwerbsbegriffs aus Art. 5 bzw. 33 Abs. 1 lit. a WG. Gemäss Sachverhalt wurde die Waffe (schiessender Kugelschreiber) dem Beschuldigten nicht übertragen. Er hatte demnach nie die unmittelbare Herrschaftsgewalt über die Waffe und war damit nie ihr Besitzer (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB).

Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass gleichzeitig ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt.1 Das Anknüpfen an die tatsächliche Herrschaftsgewalt halte ich mit Blick auf den Zweck des Waffengesetzes für sinnvoll: Ziel ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu be­kämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Das missbräuchliche Verwenden setzt nach meinem Dafürhalten zumindest Sachherrschaft voraus. So bestätigt das Bundesgericht in BGE 143 IV 347 den Schuldspruch eines Polizisten, der ohne Waffenerwerbsschein Waffen bestellt und erlangt hat:

Der Beschwerdeführer hat die Waffen bei der Lieferfirma für sich bzw. an die Adresse der Kantonspolizei Solothurn bestellt und mit deren Entgegennahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt, so dass er über sie verfügen konnte. Dies hat er auch getan, indem er sie an seinen Bekannten weitergegeben hat, der sie seinerseits für ein SWAT-Training verwenden wollte. Damit hat der Beschwerdeführer die Waffen im Sinne des Gesetzes erworben. Da er nicht über einen Waffenerwerbsschein verfügte, hat er sich gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht. Ob er die Waffen zum eigenen Gebrauch ausgeliehen oder sie bestellt hat, um sie nach der Übernahme einem Dritten zu dessen Gebrauch weiterzugeben, ist in diesem Kontext unerheblich. Wesentlich ist, dass die Waffen in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangten und ihm die Verfügungsgewalt übertragen wurde.

BGE 143 IV 347 E. 3.4

Vor diesem Hintergrund verstehe ich den Begriff des waffenrechtlichen Erwerbs als neues Erlangen faktischer Sachherrschaft. Das reine Bestellen, Vorausbezahlen oder sich Versprechenlassen (Verpflichtungsgeschäft) erachte ich hingegen nicht als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes.2 Wendet man diesen Erwerbsbegriff auf den zitierten Sachverhalt an, dürfte der Beschuldigte nicht tatbestandsmässig gehandelt haben.

Der zweite Strafbefehl

Auch der Beschuldigte – und danach die Staatsanwaltschaft selbst – scheinen den obgenannten Strafbefehl mindestens für verbesserungswürdig gehalten zu haben, erliess die Staatsanwaltschaft Bern Oberland doch knapp sechs Monate später, am 6. Mai 2022, einen neuen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (wohl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). Der im zweiten Strafbefehl umschriebene Sachverhalt bleibt identisch. Neu ist hingegen, dass von einer Bestrafung «in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 WG Umgang genommen» wurde. Insofern hält die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten für nicht (mehr) strafwürdig. Gleichzeitig wurden die Verfahrensgebühren trotz Mehraufwand auf einen Fünftel reduziert.

Während ich das reine Ersteigern einer Waffe ohne Besitzerlangung aus den genannten Gründen nach wie vor nicht für einen vollendeten waffenrechtlichen Erwerb im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG halte, ist der zweite Strafbefehl aus einem zusätzlichen Grund kritikwürdig: Eine Strafbefreiung (nach Art. 33 Abs. 2 WG) wäre hier nicht per Strafbefehl möglich gewesen.

Dem Beschuldigten wird unverändert ein Vorsatzdelikt zur Last gelegt, da – e contrario – eine fahrlässige Tatbegehung kein Vergehen, sondern eine Übertretung begründen würde (vgl. Art. 33 Abs. 2 WG i. V. m. Art. 103 StGB). Mit Blick auf die systematische Einordnung der Strafbefreiung in Art. 33 Abs. 2 WG wird klar, dass diese nur bei einer fahrlässigen Tatbegehung anwendbar wäre. Zum gleichen Schluss kam das Bundesgericht im Urteil 6P.57/2005 vom 16. Oktober 2006 (E. 5.2). Ferner wäre auch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB nicht per Strafbefehl möglich gewesen, da sanktionslose Strafbefehle ohnehin faktisch unzulässig sind.3 Stattdessen wäre m. E. eine Verfahrenseinstellung zu verfügen gewesen.

Immerhin: Sollte es sich um einen pragmatisch eingestellten Beschuldigten handeln, der schlicht eine teure Strafe und einen Strafregistereintrag vermeiden will, dürfte der staatsanwaltschaftliche Kompromiss – wenn auch rechtlich so nicht vorgesehen – gelingen: Der Beschuldigte wird nicht bestraft, muss dank seiner Verurteilung jedoch die (geringen) Verfahrenskosten tragen und auf eine Entschädigung verzichten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO). Was bleibt, ist die Erinnerung an den aufwändigen Leerlauf.

Präzedenzwirkung?

Sollte ein reiner Auktionszuschlag ohne vorgängig eingeholte Bewilligung tatsächlich ein strafbarer Waffenerwerb sein, hätte dies einschneidende Konsequenzen. Faktisch müssten Teilnehmer von Auktionen schon vor dem Hammerfall für jeden begehrten Gegenstand eine kostenpflichtige Bewilligung einholen, ohne zu wissen, wer letztlich den Zuschlag erhalten wird. Falls mehrere Personen das gleiche Produkt ersteigern wollten, müssten mehr Bewilligungen beschafft als überhaupt Waffen versteigert werden. Das Ergebnis wären Mehraufwände für Auktionsbesucher und die zuständigen Polizeibehörden – ohne Sicherheitsgewinn. Das entspricht m. E. nicht dem Zweck des Waffengesetzes. Ferner dürfte sich eine solche Auslegung nachteilig auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Auktionshäuser auswirken.

Abschliessend ist festzuhalten, dass ich die Interpretation des waffenrechtlichen Erwerbsbegriffs der Staatsanwaltschaft Region Oberland aus den dargelegten Gründen für problematisch halte. Entsprechend darf ich hoffen, dass dieser ausgedehnte Erwerbsbegriff keine Verbreitung finden wird.

Update: Aargauer Obergericht verneint Erwerb

Im hier besprochenen Urteil vom 10. Januar 2023 folgt das Obergericht des Kantons Aargau dem oben beliebt gemachten waffenrechtlichen Erwerbsbegriff. Diese Entwicklung ist natürlich zu begrüssen.

  1. Bopp/Jendis, in: Waffengesetz (WG), 2017, Art. 5 N. 12. ↩︎
  2. Unter Berücksichtigung subjektiver Aspekte wäre im Strafverfahren allenfalls ein Versuch (Art. 22 StGB) zu prüfen. ↩︎
  3. Vgl. Riklin, in: BSK StPO, 2014, Art.‎ 352 N.‎‎‎ 9. ↩︎