Im vergangenen August wurde berichtet, dass ein Mann nach einem Schiessunfall in Kyburg durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Dieses Urteil des Obergerichts Zürich SB210370 vom 17. August 2022 wurde jüngst schriftlich begründet und mir sogleich zugeschickt. Im Folgenden will ich darauf eingehen.
Vorgeworfener Sachverhalt
Beurteilt wurden mehrere, voneinander unabhängige Sachverhalte. Zwei Tatvorwürfe sind waffenrechtlicher Natur und deshalb hier von Interesse. Der Entscheid des Obergerichts gibt den Anklagesachverhalt nicht direkt wieder. Aus dem schriftlichen Urteil können die wesentlichen Elemente jedoch rekonstruiert werden:
Fahrlässige Körperverletzung durch ungenügende Aufbewahrung
Der einschneidendste Tatvorwurf ist jener der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Hierbei habe der Beschuldigte seine Pistole, eine «Springfield [Armory] 1911 A1 Tactical» in .45 Auto [auch .45 ACP], unterladen und nicht sichtbar in einem unverschlossenen Alkoholschrank deponiert und sei anschliessend in die Ferien verreist. Ein im gleichen Haushalt wohnhafter 16-Jähriger lud während dieser Ferienabwesenheit – erlaubterweise – zwei andere Jugendliche zu sich ein. In der Folge behändigte der 16-Jährige die Pistole und durchschoss nach einer Falschmanipulation die Wirbelsäule seines Kollegen im Halsbereich. Der Schiessunfall resultierte in einer kompletten Tetraplegie sub C5.
Handschuhe als Waffe
Der zweite waffenrechtliche Vorwurf, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG), bezieht sich auf ein Paar Handschuhe des Herstellers Voodoo Tactical, welche am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkt sind. Der Beschuldigte habe diese Handschuhe im Jahr 2017 auf einer Waffenmesse gekauft und anlässlich eines Verkehrsunfalls im Januar 2019 in seiner Waffentasche transportiert, ohne über eine passende waffenrechtliche Bewilligung zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht haben diese Handschuhe demnach als Waffen qualifiziert.
Urteilsbegründung
Die zweite Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Der entscheidende Teil der Begründung lautet wie folgt:
Mit der zwar nicht sichtbaren, aber auch nicht verschlossenen Lagerung der unterladenen Waffe – zumal im Schrank, in welchem der hochprozentige Alkohol aufbewahrt wurde, welcher auf unbeaufsichtigte Jugendliche erfahrungsgemäss ebenfalls eine hohe Anziehungskraft ausüben kann – ging der Beschuldigte nach dem Gesagten ein unzulässiges Risiko ein und verletzte seine Pflichten nach dem Waffengesetz wie auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz, welcher ihn verpflichtet hätte, das von ihm geschaffene Risiko des Waffenbesitzes vor seiner Abreise durch geeignete Schutzmassnahmen zu entschärfen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, durch Entfernung des Magazins sowie durch getrennten Einschluss von Waffe und Munition in seinen (vorhandenen) abschliessbaren Waffenschränken. Dies tat er jedoch nicht, weshalb er sogar in doppelter Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Privatklägervertretung ist beizupflichten (Prot. II S. 35 und 38), dass der vorliegende Sachverhalt genau dem leider immer wieder vorkommenden Lebenssachverhalt entspricht, dass Kinder und Jugendliche in unbeaufsichtigten Momenten unsachgemäss aufbewahrte Schusswaffen behändigen und schwere Unfälle geschehen. Vor diesem Hintergrund vermögen schliesslich das Verschulden des Schützen D. sowie der Umstand, dass sich der Privatkläger nicht wie der weitere Kollege H. aus der Gefahrenlage entfernte, das Mitverschulden des Beschuldigten auch nicht in den Hintergrund zu drängen und die Kausalität zu unterbrechen.
Keiner speziellen Begründung bedarf, dass die Verletzung des Privatklägers durch Ergreifen besagter Schutzmassnahmen vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn die Waffe (oder zumindest die scharfe Munition) dem Zugriff von D. entzogen gewesen wäre, hätte dieser daraus keinen Schuss abgeben können, weshalb es auch nicht zur schweren Verletzung des Privatklägers gekommen wäre.
Urteil des Obergerichts ZH SB210370 vom 17.08.2022 E. 4.1.2b
Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Handschuhe) freigesprochen:
Eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Waffengesetzes ist nur dann zulässig, wenn die besagten, am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkten Handschuhe der Marke „Voodoo tactical“ (vgl. Ordner 6, beigeheftet) als Waffen gelten, wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ausgehen. Derartige taktische Einsatzhandschuhe werden unter anderem von Polizei- und Militäreinsatzkräften getragen, sind aber auch in der Survival- und Outdoorszene beliebt, zum Schutz der Hände, insbesondere der Handrücken vor stumpfen Schlägen. Soweit ersichtlich, sind sie im Internet frei käuflich (vgl. beispielsweise www.I./ oder www.J.: Urk. 74), was die Aussage des Beschuldigten, die Handschuhe an einer Waffenmesse an einem Bekleidungsstand erworben zu haben, ohne dass nach einer Erwerbsbewilligung gefragt worden wäre, bestätigt. Ohnehin überzeugt es nicht, aus dem Erwerb an einer Waffenmesse auf Waffenqualität zu schliessen, denn es liesse sich genauso überzeugend argumentieren, dass gerade Ausstellern einer Waffenmesse bekannt sein muss, für welche Verkaufsgegenstände eine Erwerbsbewilligung zu verlangen ist, und welche frei verkauft werden dürfen. Wie der Beschuldigte zudem bereits vor Vorinstanz belegte, verkaufen auch Motorradzubehörshops ähnlich konstruierte Handschuhe mit plastikverstärktem Knöchelschutz (Urk. 47/1). Anders als die vom Vorderrichter erwähnten Quarzhandschuhe, welche allgemein auch als schlagkraftverstärkende Handschuhe oder Schlaghandschuhe bezeichnet werden und Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz (WG) darstellen, liegt bei taktischen Einsatzhandschuhen, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Prot. II S. 28), der primäre Zweck im Schutz der Hände vor Verletzungen. Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, bei den Handschuhen des Beschuldigten stünde die Schutzfunktion objektiv betrachtet nicht im Vordergrund, da der Stoff relativ dünn sei und wenig Struktur aufweise (Urk. 60 S. 12). Bei genauer Betrachtung zeigt sich vielmehr, dass die Handschuhe auf der Handinnenseite aus weichem Leder sind, wie dies auch bei Motorradhandschuhen üblich ist, während der Handrücken zwar aus (wohl) luftdurchlässigem Stoff besteht, die Handschuhe jedoch am Handrücken selbst (Ledereinsatz), über den Knöcheln (Plastikverstärkung) und im Bereich der untersten Fingerglieder (Stoffpolsterung) zusätzlich verstärkt sind. Der Zeigefinger ist überdies auch im Bereich der Fingerspitze durch einen Ledereinsatz verstärkt. Damit kann insgesamt nicht gesagt werden, die Handschuhe würden aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen mit der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung, Menschen zu verletzen (vgl. zu dieser Definition einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG BGE 129 IV 348 E. 2.3). Dies im Gegensatz zu beispielsweise einem Schlagring (vgl. SHK Waffengesetz-ASLANTAS, Art. 4 WG N 9). Vor dem Hintergrund, dass die Generalklausel von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen ist, will man dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB) Rechnung tragen, können die taktischen Handschuhe des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf, sich mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, freizusprechen.
Aufgrund der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer6 erweist sich im Übrigen die Frage, ob es sich bei den taktischen Handschuhen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt (vgl. Prot. II S. 29), als obsolet.
Urteil des Obergerichts ZH SB210370 vom 17.08.2022 E. 4.2
Würdigung
Den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung halte ich für nachvollziehbar und korrekt: Der Beschuldigte hat eine unterladene Waffe unsorgfältig aufbewahrt und so gleichzeitig ein Risiko geschaffen. Damit liegt die für eine fahrlässige Körperverletzung notwendige Pflichtwidrigkeit vor. Das richtige Alternativverhalten war zumutbar. Der Fortgang des Geschehens war natürlich und adäquat kausal zur eingetretenen, schweren Verletzung eines Menschen.
Einzig stört mich die stellenweise Pauschalität der gemachten Ausführungen bzw. verwendeten Textbausteine:
Gemäss Art. 26 WG sind Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je gefährlicher die Waffe ist, wobei zusätzlich den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. So sind beispielsweise Waffen und Munition in Haushalten, in denen auch Kinder oder Jugendliche wohnen, getrennt aufzubewahren und derart einzuschliessen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d), zumal Waffen auf Jugendliche generell eine hohe Anziehungskraft ausüben (BGE 103 IV 12 E. 2). Gemäss SHK Waffengesetz-BOPP, Art. 26 N 19, wird unabhängig der Umstände zumindest verlangt, dass Waffen in einem ungeladenen Zustand und die dazugehörige Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt werden, da es sich dabei um grundlegende und einfach umsetzbare Sicherheitsvorkehrungen handelt.
Urteil des Obergerichts ZH SB210370 vom 17.08.2022 E. 4.1.2a
Letztlich ist entscheidend, dass mit einer (aufbewahrten) Waffe kein Unheil angerichtet werden kann und diese nicht in falsche Hände gerät. Die Aufbewahrung ist entsprechend vorzunehmen. Pauschal eine Trennung von Waffe und Munition zu verlangen, ginge m. E. jedoch zu weit: Wo beispielsweise ein Tresor einer gehörigen Sicherheitsklasse verschlossen ist, kann der Inhalt und der Zustand des Inhalts (Explosionsgefahr ausgenommen) keine Rolle spielen. Eine ungeladene Waffe ist dann gleichermassen unzugänglich wie eine geladene. Es macht keinen Unterschied, ob der unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf eine geladene oder keinen Zugriff auf eine ungeladene Waffe hat: In beiden Fällen erlangt er nichts.
Der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz überzeugt ebenfalls: Es macht Sinn, Schutzhandschuhe nicht als Waffen zu qualifizieren, da diese gerade dem Vermeiden und nicht dem Zufügen von Verletzungen dienen. Selbst eine allfällige Eignung als Verteidigungsmittel muss daran nichts ändern. Im Ergebnis ist auch den Erwägungen zum Erwerbsort zuzustimmen: Dieser ist für die Beurteilung der Waffenqualität irrelevant. Dass sich das Zürcher Obergericht nicht mehr zur Frage nach dem gefährlichen Gegenstand äussern musste, wird Besitzern solcher Handschuhe hingegen keine Rechtssicherheit verschaffen.
Auf Anfrage wurde mir im Übrigen mitgeteilt, dass dieses Obergerichtsurteil zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.