Im Hinblick auf den Erwerb verbotener Waffen hat der spätere Beschwerdeführer im Januar 2022 im Kanton Zürich um eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 28d WG – landläufig „Ausnahmebewilligung klein“ genannt – ersucht. Die Kantonspolizei Zürich wies das Gesuch ab. Im März 2023 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den gegen diese polizeiliche Verfügung angestrengten Rekurs ab. Die Kantonspolizei begründete die Verweigerung der Ausnahmebewilligung damit, dass der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) vorliege, weil der Beschwerdeführer beim Ausfüllen seines Gesuchs angegeben hat, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, obschon er im Februar 2021 wegen Teilnahme an einer unbewilligten Coronademonstration verzeigt worden war. Diese Falschangabe im Gesuch hat sodann zu einem – damals ebenfalls noch laufenden – Strafverfahren wegen versuchten Erschleichens einer Bewilligung (Art. 34 Abs. 1 lit. c WG) geführt. Der Beschwerdeführer sei demnach zweimal innert weniger als zwölf Monaten in strafrechtlich relevanter Hinsicht in Erscheinung getreten. Er nehme es mit der Einhaltung der Rechtsordnung wohl nicht so genau, was Zweifel an seiner charakterlichen Eignung in Bezug auf den Umgang mit Waffen aufkommen lasse. Die Sicherheitsdirektion schützte diese Begründung.
Mit rechtskräftigem Urteil VB.2023.00187 vom 29. Februar 2024 heist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den geschilderten Beschluss der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde teilweise gut, hebt beide vorinstanzlichen Entscheide auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an die Kantonspolizei zurück. Hierbei findet das Gericht klare Worte:
Die Rechtsauffassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind nicht haltbar. Sie erweisen sich im Lichte der bundesrechtlich statuierten Voraussetzungen als ermessensüberschreitend und damit als rechtsverletzend (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2023.00187 vom 29.02.2024 E. 4.1
In der zentralen Erwägung äussert sich das Zürcher Verwaltungsgericht wie folgt:
Inwiefern sich hieraus jedoch eine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV respektive der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ableiten lassen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine Suchterkrankung, eine instabile Persönlichkeit, eine Alkoholabhängigkeit, eine erhöhte Suizidneigung oder Ähnliches vor. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen läuft bei Lichte betrachtet auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw. umfassende Transparenzprüfung hinaus, welche jedoch nicht Teil der bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 5 Abs. 6 WG (für verbotene Waffen) Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wohl zwar strenger ausgelegt werden darf als bei der Erteilung eines gewöhnlichen Waffenerwerbsscheins im Sinn von Art. 8 Abs. 1 WG. Das fahrlässig unsorgfältige Ausfüllen eines Gesuchsformulars vermag unter den gezeigten Umständen indes auch im Falle des Ersuchens um eine Ausnahmebewilligung keinen Verdacht einer erheblichen Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.5 ff. vorstehend) zu begründen. Eine entsprechende Herleitung, wie zu diesem Schluss zu gelangen wäre, lässt sich den Begründungen der vorinstanzlichen Entscheide denn auch nicht entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2023.00187 vom 29.02.2024 E. 4.3
Zusammengefasst begründet ein fahrlässig unsorgfältiges Ausfüllen eines Gesuchformulars nicht den Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung mit der Waffe (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Zudem ist eine allgemeine Akkuratesse- resp. umfassende Transparenzprüfung im Bewilligungsverfahren unzulässig.