Eingezogener Gegenstand: Verwertung vor Vernichtung


Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erinnert daran, dass vor der Vernichtung eines eingezogenen Gegenstands dessen Verwertbarkeit zu prüfen ist.

Im rechtskräftigen Urteil VB.2023.00688 vom 14. März 2024 äussert sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nach – m. E. zu Recht – erfolgter Beschlagnahme und Einziehung eines Multitools sowie Feldmessers zum Verhältnis zwischen Verwertung und Vernichtung waffengesetzlich eingezogener Gegenstände. Nicht Teil des Verwaltungsgerichtsentscheids ist ein ursprünglich ebenfalls eingezogenes Taschenmesser; dass dieses keinen gefährlichen Gegenstand im waffenrechtlichen Sinne darstellt und damit nicht eingezogen werden kann, hat bereits die Vorinstanz gemerkt (vgl. Prozessgeschichte II., E. 3.1 und 4.1). Ebenso wenig soll an dieser Stelle die Sinnhaftigkeit der Sicherungseinziehung eines unkontrolliert erwerbbaren Gegenstands thematisiert werden.

Das Verwaltungsgericht erinnert daran, dass vor der entschädigungslosen Vernichtung die Verwertbarkeit des eingezogenen Gegenstands zu prüfen ist. Nach Auffassung des Spruchkörpers ist auch bei gefährlichen Gegenständen – zumindest grundsätzlich – von einer Verwertbarkeit auszugehen. Auf den Verwertungsversuch darf nur verzichtet werden, wenn – nach erfolgter Prüfung – zu erwarten ist, dass kein relevanter Erlös erzielt wird oder dieser in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen würde:

Der Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände stelle eine „Enteignung“ seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung vom 3. Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete (Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers, auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist, ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgericht ZH VB.2023.00688 vom 14.03.2024 E. 5.1

Da die Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers nicht geprüft worden ist, wurde die Sache im Sinne einer „Sprungrückweisung“ an das Statthalteramt zurückgewiesen (vgl. E. 5.2).