Deliktischer Erwerbsversuch: sichten ja, behalten nein


Der mutmassliche Versuch des unberechtigten Waffenerwerbs via WhatsApp rechtfertigt die Durchsuchung von Mobiltelefonen; deren dauerhafte Beschlagnahme ist indes unverhältnismässig.

Jüngst hiess die Beschwerdekammer des Aargauer Obergerichts eine Laienbeschwerde gut, soweit sich diese gegen die Beschlagnahme der beschwerdeführerischen Mobiltelefone richtete. Hintergrund des Entscheids der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.162 vom 8. August 2024 ist der mutmassliche Versuch des Beschwerdeführers, ohne benötigte Bewilligungen Waffen zu kaufen. Der zugehörige, vom Anbieter gemeldete WhatsApp-Chat mündete in der Durchsuchung der Räumlichkeiten sowie Sicherstellung zweier Mobiltelefone des Beschwerdeführers.

Nach Ansicht der Beschwerdekammer rechtfertigt der vermutete Erwerbsversuch die Durchsuchung der Mobiltelefone, obschon der belastende Chatverlauf bereits bekannt gewesen sein dürfte; als unverhältnismässig erweist sich dagegen die (fortdauernde) Beschlagnahme dieser Geräte:

Angesichts der Ausführungen zum bestehenden Tatverdacht erscheint durchaus möglich, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefonen mit der Mobiltelefonnummer C beweisrelevante Hinweise, wie etwa die vollständige WhatsApp-Kommunikation mit dem Waffenverkäufer oder weitere Informationen zum beabsichtigten Waffenkauf bzw. zu „B._____“ befinden könnten. Die Auswertung der Mobiltelefone könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.

Die Durchsuchung und Auswertung der beiden Mobiltelefone erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone nicht zu beanstanden.

Dagegen erscheint die dauerhafte Beschlagnahme der Mobiltelefone nicht verhältnismässig. Vielmehr würde es zur Beweismittelsicherung genügen, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren. Dies wäre – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – seit der Sicherstellung der Geräte am 23. Mai 2024 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 StPO wird nicht geltend gemacht. Damit erscheint die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone nicht verhältnismässig.

Entscheid des Obergerichts AG SBK.2024.162 vom 08.08.2024 E. 3.3