Bundesrat bewilligt Eurofighter-Munitionsexport nach Katar


Der Bundesrat genehmigt die Ausfuhr von Munition nach Katar. Es folgt eine kurze rechtliche Einordnung.

Am 23. September 2022 wurde bekanntgegeben, dass der Bundesrat gleichentags den Export von 6’000 Schuss Munition ins vorderasische Emirat Katar (Qatar) bewilligt hat. Hierbei handle es sich um 27mm-Munition für Bordkanonen des Kampfflugzeugs Eurofighter.

Rechtlicher Hintergrund

Das Kriegsmaterialrecht wurde jüngst verschärft. Nach wie vor handelt es sich bei Munition für Bordkanonen eines Eurofighter Kampfflugzeugs um Kriegsmaterial (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a KGM und Anhang 1 KMV). Die Ausfuhr von Kriegsmaterial ist bewilligungspflichtig (Art. 17 Abs. 1 KMG). Für Empfänger im Ausland wird sie bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den inter­nationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussen­politik nicht widerspricht (Art. 22 KMG). Der neu aus der Kriegsmaterialverordnung ins Kriegsmaterialgesetz verschobene Art. 22a KMG sagt, welche Kriterien bei dieser anspruchs- und verantwortungsvollen Beurteilung eines Bewilligungsgesuchs zu berücksichtigen sind (Abs. 1) und welche Umstände einer Genehmigung entgegenstünden (Abs. 2).

Nach Meinung des Bundesrats gab es vorliegend «keine zwingenden Gründe für ein Verbot dieser Ausfuhr» nach Katar, womit der Munitionsexport aus seiner Sicht zu bewilligen war.