Gegen den Beschwerdeführer wird seit September 2020 eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 StGB) geführt. Im wird vorgeworfen, gegenüber dem belarussischenen Konsulat in Zürich telefonisch gedroht zu haben, eine Bombe hochgehen zu lassen. Im Zuge dieses Strafverfahrens beschlagnahmte (Art. 263 ff. StPO) die Bundesanwaltschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellte Waffen, Munition und Chemikalien. Gegen diese Beschlagnahme gelangte der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Beschluss des BstGer BB.2021.51 vom 2. Februar 2022).
Im Beschlagnahmebefehl sei festgehalten worden, dass die sichergestellten Gegenstände primär unter dem Titel der Beweismittelbeschlagnahme und allenfalls teilweise unter dem Titel der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme beschlagnahmt würden (E. 3.2.4). Sodann hält die Beschwerdekammer fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die beschlagnahmten Waffen und Chemikalien als Beweismittel für die vorgeworfene Drohung dienen könnten:
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschlagnahmten Gegenstände (Waffen und Chemikalien) als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer konkret und einzig vorgeworfene Tat der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB dienen könnten. Wie dargelegt, bestreitet der Beschwerdeführer die Tathandlung nicht. Die Drohung ist sodann mit dem In-Angst-Oder-Schrecken-Versetzen des Opfers – was vorliegend mit dem Telefonat geschehen ist – vollendet. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, er hätte den Geschädigten mit einer Waffe bedroht oder er hätte einen Sprengkörper zur Hand gehabt oder hätte beabsichtigt, einen solchen herzustellen und zu zünden. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort liegt der hinreichende Tatverdacht der Drohung einzig im Anruf an das belarussische Konsulat begründet. Damit fehlt es aber am nötigen Erfordernis der Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Objekte im Verlaufe des Strafverfahrens als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, die beschlagnahmten Gegenstände würden benötigt, um über allenfalls unklare persönliche bzw. finanzielle Verhältnisse Aufschluss zu erhalten.
Beschluss des BstGer BB.2021.51 vom 02.02.2022 E. 3.2.4
Auch unter dem Titel der Sicherungseinziehung will die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschlagnahme nicht gelten lassen:
Schliesslich rechtfertigt sich die Beschlagnahme auch nicht unter dem Titel der Sicherungseinziehung, da ein mutmasslicher Bezug zur Tat auch bei dieser Beschlagnahmeart vorausgesetzt wird, und dieser vorliegend – wie dargelegt – gerade fehlt. Ist ein Bezug zur Tat nicht gegeben, fällt eine Sicherungseinziehungsbeschlagnahme ausser Betracht, selbst wenn die bei einem Tatverdächtigen aufgefundenen Gegenstände grundsätzlich als Tatmittel geeignet wären (Heimgartner, a.a.O., N. 16 zu Art. 263 StPO).
Beschluss des BstGer BB.2021.51 vom 02.02.2022 E. 3.2.4
Im Ergebnis heisst das Bundesstrafgericht die Beschwerde gut und hebt den Beschlagnahmebefehl auf. Mit Verweis auf die Gefährlichkeit der beschlagnahmten Chemikalien und deren nicht sachgerechte Lagerung durch den Beschwerdeführer werden diese zuhanden des kantonalen Amtes für Verbraucherschutz freigegeben (E. 5.1 f.).
Die Begründung der Beschwerdekammer vermag mit Blick auf diese konkrete Ausgangslage m. E. zu überzeugen. Allfällige strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB scheinen nicht relevant gewesen zu sein.
Anzumerken bleibt, dass der Wegfall der strafprozessualen Beschlagnahme nicht garantiert, das sich der Beschwerdeführer als Waffenbesitzer nicht mit einem verwaltungsrechtlichen Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG konfrontiert sehen wird: Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen und Munition, falls für deren Besitzer ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.