Im Urteil VB.2024.00031 vom 30. Mai 2024 hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter anderem mit der Rüge zu befassen, dass einer waffenrechtlichen Einziehung keine gesonderte Beschlagnahme vorangegangen ist. Das Zürcher Verwaltungsgericht lässt dieses Vorgehen – unter gewissen Voraussetzungen – zu:
Der Beschwerdeführer rügt, dass keine Beschlagnahme stattgefunden hätte und eine solche zwingend vor der Einziehung zu erfolgen habe. Zuständige Behörde für die verfügungsweise Beschlagnahme im Sinn des Waffengesetzes ist im Kanton Zürich das Statthalteramt (§ 8 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO, LS 552.1]). Der Polizei kommt jedoch die Kompetenz zu, die betreffenden Objekte zum Zweck der Beschlagnahme sicherzustellen (§ 8 Abs. 2 WafVO), was vorliegend seitens der Stadtpolizei unter Meldung an das Statthalteramt erfolgt ist. Es war alsdann Sache des zuständigen Statthalteramts, über eine Beschlagnahme und allfällige Einziehung der Waffen zu befinden. Vorliegend verfügte das Statthalteramt in der Ausgangsverfügung unmittelbar die streitige definitive Einziehung. Zwar ging der Einziehung – wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt – damit keine Beschlagnahmeverfügung voraus. Das Statthalteramt prüfte jedoch in der Einziehungsverfügung sehr wohl auch die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Beschlagnahme, womit im Ergebnis auch über diesen Aspekt (vorfrageweise) befunden wurde. Dass nicht durch gesonderte Verfügung vorab über die Beschlagnahme entschieden wurde, steht nicht im Widerspruch zur Regelung von Art. 31 WG, schliesst diese doch eine Beschlagnahme und Einziehung uno actu nicht aus. Zu beachten ist nämlich, dass der Zweck der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG im Entzug des Waffenbesitzes im Sinn der tatsächlichen Herrschaft und in der sofortigen Sicherstellung durch Begründung behördlichen Gewahrsams liegt (Nicolas Facincani/Juliane Jendis, Kommentar WG, Art. 31 N. 15). Selbiges wird indes bereits mit der polizeilichen Sicherstellung nach § 8 Abs. 2 WafVO (bzw. analog nach § 38 PolG) erreicht. Erfolgt die Einziehung – wie hier – ohne zeitlichen Verzug zur polizeilichen Sicherstellung, entsteht dem Betroffenen dadurch kein Rechtsnachteil. Anders könnten die Dinge liegen, wenn durch das gleichzeitige Befinden über Beschlagnahme(voraussetzungen) und Einziehung, etwa weil für letztere noch umfangreichere zusätzliche Abklärungen notwendig wären, die Dauer des (blossen) Realaktes der Sicherstellung über Gebühr verlängert würde. In einem solchen Fall bestünde Anspruch auf vorgängigen Erlass einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung durch das Statthalteramt. Von einem solchen Fall (von Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung) kann vorliegend indes nicht die Rede sein. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist demnach in diesem Punkt nicht auszumachen.
Urteil des Verwaltungsgerichts ZH VB.2024.00031 vom 30.05.2024 E. 5.1
Eine waffengesetzliche Einziehung bei gleichzeitiger Beschlagnahme (oder gleichwertiger polizeilicher Sicherstellung) soll also dann erlaubt sein, wenn dem Betroffenen dadurch kein Rechtsnachteil entsteht, d. h. wenn keine längere Verfahrensdauer zu erwarten ist und die Voraussetzungen der Beschlagnahme gleichwohl geprüft wurden und erfüllt sind. Zu bemerken ist, dass sich die zuständige Behörde somit zwar die vorgängige Beschlagnahmeverfügung, nicht aber die zugehörige Prüfung sparen darf.