Hausrecht mit Messer verteidigt: Strafmilderung


Das Kantonsgericht Wallis verkannte die Notwehrlage des Beschwerdeführers, der sein Hausrecht mit einem Messer verteidigt hat; infolgedessen unterliess das Gericht die Strafmilderung nach Notwehrexzess.

Mit Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 kassierte das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis. Der Beschwerdeführer hat sein Hausrecht unter Einsatz eines 26 cm langen Brotmessers verteidigt und damit – das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen einer Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB (E. 2.3.1) – die Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB überschritten (Notwehrexzess):

Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB überschritten hat. Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ergriff der Beschwerdeführer ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 26 cm und attackierte seinen Kontrahenten ohne Vorwarnung. Dabei fügte er diesem im Rahmen einer chaotischen und dynamischen Auseinandersetzung Verletzungen im Halsbereich zu, die potenziell lebensgefährlich waren. Diese Abwehr war hinsichtlich Schwere des Angriffs und der durch die Abwehr betroffenen Rechtsgüter offensichtlich unverhältnismässig. Als der Beschwerdeführer das Messer ergriff, fand sodann kein aktives Gerangel mehr statt. Es war ihm daher möglich, die Situation zu überblicken und zu erkennen, dass seine Handlung nicht das mildeste Mittel zur Beendigung des Angriffs darstellte. Zudem war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass sein Angriff und die damit einhergehende Schädigung in keinem Verhältnis zum von ihm geschützten Rechtsgut standen. Der Beschwerdeführer handelte folglich in exzessiver Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB.

Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2025 vom 11.06.2025 E. 2.3.2

Entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB war die exzessive Notwehr des Beschwerdeführers nicht (E. 2.3.3). Nebst dem fälschlichen Verneinen der Notwehrlage hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den (sodann zwingend zu beachtenden) Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt liess:

Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgeht und infolgedessen bei der Strafzumessung den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.

Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2025 vom 11.06.2025 E. 2.3.4