An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat beschlossen, weitere Änderungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) resp. der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere (Jagdverordnung, JSV) per 1. Februar 2025 in Kraft zu setzen.
Die Änderung des Jagdgesetzes vom Dezember 2022 habe ich seinerzeit erläutert. Gleiches gilt für das zwischenzeitliche Inkrafttreten der geänderten Jagdverordnung per Juli 2023 sowie das Inkrafttreten weiterer Änderungen des Jagdgesetzes und der Jagdverordnung per Dezember 2023. Das Inkraftsetzen der noch nicht geltenden Änderungen des Jagdgesetzes vom Dezember 2022 wird mit entsprechender Verordnung erfolgen.
Waffenrechtliche Auswirkungen
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen möchte ich mich nachstehend auf weitere Änderungen der Jagdverordnung (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert) fokussieren. Auf die damalige Vernehmlassung habe ich im März 2024 hingewiesen; zwischenzeitlich wurden der Ergebnisbericht der Vernehmlassung sowie der erläuternde Bericht zur Verordnungsänderung veröffentlicht. Dabei sind einige Anpassungen der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel nach Art. 2 JSV waffenrechtlich interessant.
Kürzere Läufe zugelassen
Die in Art. 2 Abs. 1 lit. i Ziff. 1 JSV normierte Mindestlauflänge für jagdliche Feuerwaffen wird von 45 cm auf 40 cm gekürzt. Damit wird die mitunter im US-amerikanischen Markt verbreitete Lauflänge von 16 Zoll (40,64 cm) zulässig. Hintergrund dieser Änderung ist die Überlegung, dass eine Handfeuerwaffe auch mit montiertem Schalldämpfer (vgl. unten) führig bleiben soll.
Diese Anpassung tangiert insbesondere die nach Art. 10 Abs. 1 lit. b WG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d WV ohne Bewilligung erwerbbaren Handrepetiergewehre sowie die Ausnahmebewilligung zum Verkürzen von Waffen für die Jagd (Art. 20 WG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 WV).
Schalldämpfer zugelassen
Schalldämpfer – bisweilen in Art. 2 Abs. 1 lit. i Ziff. 4 JSV aufgeführt – werden aus der Liste der verbotenen Hilfsmittel gestrichen, da erkannt wurde, dass dieses Zubehör das Gehör von Mensch und Tier schützt und die Präzision beim Schiessen verbessert.
Durch diese Anpassung wird die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers zu einem achtenswerten Grund nach Art. 28b Abs. 1 lit. a WG, der den Weg zum waffengesetzlichen Erwerb ebnet. Die übrigen Erwerbsvoraussetzungen müssen natürlich ebenfalls erfüllt sein.
Eine kantonale Ungleichheit wird ermöglicht, indem Kantone, die den gesteigerten Schutz von Mensch und Tier sowie die verbesserte Projektilpräzision verhindern wollen, die legalisierte Verwendung von Schalldämpfern via Art. 2 Abs. 3 JSV wieder verbieten können.
Unterschallmunition verboten
Gleichzeitig wird die jagdliche Verwendung von Unterschallmunition (englisch: subsonic ammunition) mit neuem Art. 2 Abs. 1 lit. m JSV verboten. Mit Blick auf die Zulassung von Schalldämpfern mag dieser Schritt widersprüchlich oder zumindest inkonsequent wirken. Dahinter steht nicht das Sicherstellen der benötigten Mindestenergie für eine hinreichende Wirkung im Tier, sondern die Angst vor Wilderei.
Bleihaltige Munition verboten
Der neue Art. 2 Abs. 1 lit. n JSV verbietet die jagdliche Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition ab Kaliber 6 mm. Dadurch soll bei der Jagd auf Paarhufer künftig nur noch bleifreie Büchsenmunition zugelassen sein, um so den Eintrag von Blei in die Umwelt zu verringern. Dieses Verbot unterliegt einer bis am 31. Dezember 2029 dauernden Übergangsfrist.