Deliktische Absicht als objektives Tatbestandselement


Das Bundesgericht hält fest, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen die Absicht des Erwerbers verlangt, mit der Waffe ein Vergehen oder Verbrechen zu verüben.

Im Urteil 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 hält das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen nach Art. 260quater StGB in objektiver Hinsicht (auch) die Absicht des Erwerbers voraussetzt, mit der empfangenen Waffe ein Vergehen oder Verbrechen zu begehen:

Die Vorinstanz hält zu Beginn des angefochtenen Urteils fest, es sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Maschinenpistole an zwei unbekannte Männer eine Waffe im Sinne des Tatbestands an Drittpersonen veräussert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 260quater StGB erfüllt habe. Dabei klammert sie jedoch aus, dass besagte Norm in objektiver Hinsicht eine strafbare Absicht des Empfängers der Waffe (oder derjenigen Personen, für die Letzterer tätig ist) voraussetzt. Just diese schien der Beschwerdeführer zu hinterfragen, indem er – zwar fälschlicherweise unter dem Titel des subjektiven Tatbestands – vor Vorinstanz bezweifelte, dass es sich bei den Tätern des Raubüberfalls in Genf um die Käufer der Waffe handelte. Eine umfassende Anerkennung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente durch den Beschwerdeführer scheint demnach nicht vorgelegen zu haben.  

Auch vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer zwar primär gegen die subjektive Erkennbarkeit einer allfälligen Käuferabsicht, jedoch moniert er in diesem Rahmen, die Strafakten enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass die Waffe möglicherweise zur Begehung einer Straftat erworben worden sei, womit er auch hier die Intention der Käufer anzweifelt. 

Die Vorinstanz nennt sodann diejenigen Anhaltspunkte, aus denen sie auf eine Inkaufnahme eines widerrechtlichen Erwerbszwecks durch den Beschwerdeführer schliesst und scheint damit eine strafbare Absicht der Käuferschaft zu implizieren, sie unterlässt es jedoch, diese ausdrücklich festzustellen und zu begründen. Dabei mag es zutreffen, dass Art. 260quater StGB weder die (versuchte) Ausführung des bezweckten Verbrechens oder Vergehens noch die Begehung der strafbaren Handlung durch den Erwerber der Waffe selbst bedingt. Nichtsdestotrotz muss die Waffe zum Zeitpunkt des Erwerbs (im Sinne einer mehr oder minder bestimmten Absicht) zur Begehung einer Straftat dienen. An der Feststellung einer diesbezüglichen Absicht fehlt es dem angefochtenen Entscheid. Freilich erwägt die Vorinstanz, die Käuferschaft habe vermutungsweise auf legalem Weg keine Waffe erwerben können, habe keine legale Verwendung erwähnt und eine solche sei bei einer Maschinenpistole nicht ersichtlich. Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit der Inkaufnahme eines allfälligen kriminellen Verwendungszwecks durch den Beschwerdeführer und begründen keine zum Zeitpunkt der Transaktion tatsächlich bestehende Absicht. So erwägt die Vorinstanz anschliessend, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition im Wissen gehandelt habe, dass diese „zumindest möglicherweise“ zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dienen solle, womit sie eine entsprechende Käuferabsicht im Ergebnis offen lässt. 

Die betreffende Maschinenpistole wurde sodann im Anschluss an den Verkauf anlässlich eines Raubüberfalls in Genf mitgeführt. Dabei bleibt aber dahingestellt, ob es sich bei der Täterschaft um die Käufer der Waffe handelte. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz fest, dass die Urheber des Raubüberfalls die Waffe von den beiden Käufern erhalten hätten, resp. aufgrund der Umstände feststehe, dass Letztere die Maschinenpistole zum Zwecke der Weitergabe an die Urheber des Raubüberfalls kauften. 

Insofern klärt die Vorinstanz ein Tatbestandsmerkmal, das für die Subsumtion unter Art. 260quater StGB von Bedeutung ist, nicht genügend ab. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i. V. m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt.

Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2023 vom 18.07.2024 E. 1.2.4

Damit muss nach Art. 260quater StGB nicht nur der Veräusserer (Täter) um die künftige Begehung eines Vergehens oder Verbrechens mit der übertragenen Waffe wissen oder eine solche vermuten, auch muss der Empfänger der Waffe im Erwerbszeitpunkt tatsächlich eine dahingehende Absicht hegen.