Prozessgeschichte
Im Juli 2019 liess das Statthalteramt Pfäffikon beim betroffenen, späteren Beschwerdeführer eine Flinte, einen Revolver, eine Machete sowie einen Koffer mit Munition und Hilfsmitteln beschlagnahmen. Hintergrund waren SMS-Nachrichten „zweifelhaften Inhalts“ sowie ein an den Gemeindepräsidenten geschicktes Bild eines Gewehrs. Das Statthalteramt gewährte die Möglichkeit, nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der verfügten Beschlagnahme die Herausgabe der sichergestellten Waffen, Munition und Gegenstände zu beantragen. Die Herausgabe erfolge jedoch unter der Bedingung, dass ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Psychiaters und ein aktueller, blanker Strafregisterauszug eingereicht werden. Zudem habe sich der Betroffene in der Zeit bis zur allfälligen Herausgabe wohl zu verhalten. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 4. August 2021 schickte der Betroffene mehrere E-Mails an die Kanzlei des Bezirksrats Pfäffikon, in denen er sich nach der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände erkundigte. Im gleichen Monat liess der Betroffene dem Statthalteramt ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin und einen eintragslosen Strafregisterauszug zukommen. Sodann wurde er vom Statthalter telefonisch darüber informiert, dass ihm die beschlagnahmten Waffen und Gegenstände aufgrund seines Verhaltens und der Ausfälligkeiten in den E-Mails vom 4. August 2021 an die Bezirksratskanzlei nicht herausgegeben werden. Auf die Fragen des Statthalters, ob er umgehend eine anfechtbare Verfügung verlange und die sichergestellten Waffen und das Zubehör gegen Aushändigung des Erlöses zu verkaufen oder zu vernichten seien, soll der Betroffene laut Aktennotiz des Statthalters mit Ausfälligkeiten und Beschimpfungen reagiert haben.
Ende August 2021 verlangte der Statthalter, dass sich der Betroffene einer „waffenrechtlichen Begutachtung“ unterziehe, womit dieser nicht einverstanden war. Mit Verfügung vom 8. September 2021 zog das Statthalteramt die im Juli 2021 beschlagnahmten Waffen und Gegenstände definitiv ein. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 wies der Regierungsrat den dagegen erhobenen Rekurs ab. Im Entscheid VB.2022.00002 vom 12. Januar 2023 heisst das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde nun teilweise gut.
Begutachtung erforderlich
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob vom Beschwerdeführer die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG) bzw. eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) ausgeht.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hält fest, dass Beschimpfungen und drohende Äusserungen, welche eine fortdauernde Aggressivität, Impulsivität und Respektlosigkeit im Umgang mit Behörden zeigen, trotz Unbedenklichkeitszeugnis eine Begutachtung als nachvollziehbar erscheinen lassen:
[…] Tatsächlich offenbaren sowohl die E-Mails vom 4. August 2021 als auch diejenigen vom 21. August bis 28. September 2021 (vorn I.B. und I.F.), welche Beschimpfungen und Äusserungen enthalten, die als Drohung verstanden werden könnten, eine gewisse Aggressivität, Impulsivität und Respektlosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden und deren Vertreter, die – wie die SMS vom 21. Mai 2019 zeigen – nicht bloss vorübergehend zu sein scheint und durch eine allfällige Frustration seinerseits nicht zu rechtfertigen ist. Dass sich der Beschwerdegegner aufgrund dessen veranlasst sah, den Beschwerdegegner waffenrechtlich begutachten zu lassen, ist nachvollziehbar (vorn I.C.), zumal (bereits) die E-Mails vom 4. August 2021 die Einschätzung der Psychiaterin des Beschwerdeführers im Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 infrage stellten, wonach sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit 2019 entspannt habe, er psychisch gesundet sei und sich stabilisiert habe. […]
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2022.00002 vom 12.01.2023 E. 4.1
Die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung ist (deshalb) nicht ausreichend abgeklärt:
Aufgrund der nunmehr bestehenden Bereitschaft, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe seitens des Beschwerdeführers besteht bzw. dieser Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Zweifellos liegt aber aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung vor, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und Gegenstände, wie er dies mit Beschwerde beantragt, entgegensteht. Nach dem soeben Gesagten und wie die Vorinstanz korrekt darlegte, vermag das vom Beschwerdeführer eingereichte Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 diesen Verdacht nicht zu beseitigen, zumal es von seiner eigenen Psychiaterin stammt, knapp gehalten ist und sich insbesondere nicht zu einer allfälligen Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit äussert, welche jedenfalls nicht auszuschliessen ist (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 3.6.2). Vorliegend bestehen zwar gewisse ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer, jedoch ist der Sachverhalt insofern – wie gesagt – nicht genügend abgeklärt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2022.00002 vom 12.01.2023 E. 4.2
In Anbetracht des unklaren Sachverhalts (E. 4.2) ist eine gänzlich unabhängige sachverständige Begutachtung anzuordnen:
Nach dem Gesagten ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw. 8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung einer geeigneten sachverständigen Person analog anzuwenden. Für die zu erstellende Verhaltensprognose sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit einzuhalten, insbesondere ist die Begutachtung durch eine sachverständige Person vorzunehmen, die den Beschwerdeführer weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2.2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2022.00002 vom 12.01.2023 E. 4.3
Weiter merkt das Verwaltungsgericht an, dass auch jene Vorfälle, die zur Beschlagnahme geführt haben, im Einziehungsverfahren berücksichtigt werden dürfen:
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht auch die Vorfälle, welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigten. Dieser stellt sich zwar auf den Standpunkt, sein damaliges Verhalten sei durch die vorläufige Beschlagnahme quasi genügend sanktioniert worden und er dürfe durch die Einziehung nicht noch ein zweites Mal für den gleichen Sachverhalt bestraft werden. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die Gründe für die Einziehung sind – zusammen allenfalls mit weiteren Sachverhaltselementen. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren angeordnet werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2022.00002 vom 12.01.2023 E. 4.4
Würdigung
Ich halte diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich für korrekt, selbst wenn die Gefährlichkeit einer Person wohl nicht von ihrer Bereitschaft zur psychiatrischen Begutachtung abhängen dürfte. Auch nach meinem Dafürhalten kann ein Unbedenklichkeitszeugnis aufgrund konträren gegenwärtigen Verhaltens und eines nahestehenden Verfassers in Frage gestellt werden. Jedenfalls ist der Sachverhalt gehörig abzuklären, bevor eine waffengesetzliche Einziehung erfolgen darf. Aus Sicht des Statthalters ist es widersprüchlich, erst ein Gutachten zu verlangen, um dann ohne solche Abklärung zum definitiven Entscheid (Einziehung) zu schreiten. Verweigert ein Betroffener die persönliche Begutachtung, wäre ein Aktengutachten m. E. die konsequente Alternative.1 Dass ein Statthalter selbst keine unabhängigen psychiatrischen Einschätzungen vornehmen kann, sollte klar sein.
- In einer solchen Konstellation wird sich die Behörde – je nach Ausgestaltung des geltenden Verwaltungsprozessrechts – nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht stützen können, da nur sie das Verfahren eingeleitet und ein Interesse am selben hat. ↩︎