Änderung Umweltschutzgesetz: Entwurf tangiert Schiessanlagen-Sanierung


Der Entwurf des geänderten Umweltschutzgesetzes beabsichtigt Anpassungen im Bereich der Altlastensanierung von Schiessanlagen. Massnahmen sollen sachgerechter subventioniert werden.

Der Bundesrat hat den Entwurf eines teilrevidierten Umweltschutzgesetzes (eUSG) sowie die zur Änderung gehörende Botschaft (BBl 2023 239) veröffentlicht. Da diese Revision auch Anpassungen im Bereich der Altlasten beinhaltet, wären künftige Sanierungen von Schiessanlagen betroffen.

Altlastensanierungen von 300m-Schiessanlagen werden bislang mit einer Pauschale von CHF 8’000.00 pro Scheibe abgegolten (Art. 32e Abs. 4 lit. c Ziff. 1 USG). Bei übrigen Schiessanlagen beträgt die Abgeltung 40 % der anrechenbaren Kosten (Art. 32e Abs. 4 lit. c Ziff. 2 USG). Im Sinne der „Motion Salzmann“ (18.3018) sollen neu einheitlich 40 % der Sanierungskosten übernommen werden (Art. 32ter Abs. 1 lit. d eUSG). Dies gilt – unter Voraussetzungen – für Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen (Art. 32ebis Abs. 4 eUSG) sowie Schiessanlagen für historische Schiessen und Feldschiessen (Art. 32ebis Abs. 5 eUSG). Diese Anpassung soll zu einem sachgerechten Einsatz von Geldern bei gleichzeitig geringen Mehrkosten (ca. 4 %; BBl 2023 239 Ziff. 6.1.2) führen. Weiter soll der Bund den zuständigen kantonalen Behörden für ihren Arbeitsaufwand (Beurteilung der Sanierungsmassnahmen) neu eine pauschale Abgeltung von CHF 5’000.00 entrichten (Art. 32ebis Abs. 8 lit. b eUSG i. V. m. Art. 32ter Abs. 1 lit. h eUSG).

Die bisherigen Belastungsfristen (31. Dezember 2012 für Standorte in Grundwasserschutzzonen bzw. 31. Dezember 2020 für übrige Standorte) blieben bestehen. Neu müssten Sanierungsmassnahmen jedoch zusätzlich bis am 31. Dezember 2045 abgeschlossen sein, damit Kantone finanzielle Abgeltungen erhielten (Art. 32ebis Abs. 4 eUSG, Art. 32ebis Abs. 5 lit. a eUSG und Art. 32ebis Abs. 8 lit. b eUSG). Das gleiche Datum soll auch für Standorte historischer Schiessen und Feldschiessen gelten. Durch diese zusätzliche Frist sollen Umweltschutzmassnahmen bei den Schiessanlagen beschleunigt und das Ziel von einer bis zwei Generationen für die Abarbeitung aller Altlasten realisiert werden (BBl 2023 239 Ziff. 5).

Dieser Entwurf der Teilrevision des Umweltschutzgesetzes wird nun den beiden Räten unterbreitet.