Jagdgesetz: Änderung betrifft Entzug des Jagdpatents


Durch Anpassung des Jagdgesetzes werden die Voraussetzungen eines Entzugs der Jagdberechtigung erhöht. Neu kann allerdings auch bei verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit sanktioniert werden.

Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (AS 2023 254) per 1. Juli 2023 wird auch das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) zweierlei Änderungen erfahren. Angepasst werden die Regeln betreffend den Entzug und die Verweigerung der Jagdberechtigung (umgangssprachlich „Jagdpatent“) sowie die damit verbundene Meldepflicht. Die zugehörige Botschaft findet sich in BBl 2018 2827.

Die revidierten Absätze des Art. 20 JSG lauten hierbei neu:

1 Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn:

  1. der Träger der Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd getötet oder erheblich verletzt hat oder eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat; und
  2. die Gefahr besteht, dass er weitere solche Taten begeht.

1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

AS 2023 254, Änderung des Art. 20 Abs. 1 und 1bis JSG

Aus sanktionenrechtlicher Sicht wird der Patententzug als altrechtliche Nebenstrafe in die Kategorie «andere Massnahmen» (vgl. Art. 66 ff. StGB) überführt. Beim Vergleich mit der gegenwärtigen Bestimmung fällt auf, dass die bisherigen Buchstaben a und b vereint werden. Der geänderte Buchstabe b ist eine kumulativ vorausgesetzte Sanktionsbedingung: Ein Entzug der Jagdberechtigung darf nur erfolgen, wenn der Betroffene nach einer Handlung gemäss lit. a zusätzlich vermuten lässt, weitere solche Taten zu verüben (negative Prognose). Somit werden die Anforderungen an den Entzug des Jagdpatents formell erhöht. Zusätzlich wird der zwingende Wortlaut in Abs. 1 durch eine „Kann-Formulierung“ ersetzt, was dem Gericht selbst bei erfüllten Voraussetzungen das Ermessen zugesteht, auf eine Massnahme zu verzichten, wobei ein bedingter oder teilbedingter Entzug des Jagdpatents nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zuvor schon möglich war.

Verschärft wird die Regelung des Bewilligungsentzugs insofern, als dass auch schuldunfähig oder vermindert schuldfähig verübte Taten jagdrechtlich sanktioniert werden können.

Die Mitteilungspflichten betreffende Änderung des Art. 22 Abs. 1 JSG ist rein begrifflicher Natur:

1 Jeder vom Gericht verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.

AS 2023 254, Änderung des Art. 22 Abs. 1 JSG