Änderung der Waffenverordnung durch Einführung der ISV


Durch In­kraft­tre­ten der Informationssicherheitsverordnung erfährt die Waffenverordnung eine Anpassung im Bereich der Datensicherheit.

Per 1. Januar 2024 trat eine kleinere, der AS 2023 735 entsprungene Anpassung der Waffenverordnung (WV) in Kraft. Konkret lautet Art. 66c Abs. 1 WV daher neu:

1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach:

  1. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
AS 2023 735, Änderung des Art. 66c Abs. 1 lit. b WV

Hintergrund dieser Änderung ist offensichtlich die Einführung der Verordnung über die Informationssicherheit in der Bundesverwaltung und der Armee (Informationssicherheitsverordnung, ISV). Damit richtet sich Art. 66c Abs. 1 lit. b WV nicht länger nach der (nunmehr aufgehobenen) Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV). Da beide Verordnungen mitunter die Resilienz gegenüber Sicherheitsrisiken bezwecken resp. bezweckt haben, dürften sich die faktischen Auswirkungen dieser Neuerung in Grenzen halten.