Änderung der Waffenverordnung: minimale Markierungstiefe


Nach Übernahme einer EU-Durchführungsrichtlinie wird in der Schweiz per 22. Juli 2025 neu eine Mindesttiefe für Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Feuerwaffenbestandteilen und -zubehör gelten.

Per 22. Juli 2025 wird die mit AS 2025 427 eingeführte Änderung der Waffenverordnung (WV) vom 25. Juni 2025 in Kraft treten. Der neu hinzugefügte Art. 31e Abs. 5 WV lautet:

5 Die Markierungstiefe muss mindestens 0,0762 mm betragen.

AS 2025 427, Art. 31e Abs. 5 WV

Dieser eigentümlich anmutende Wert dürfte eine Angleichung an die US-amerikanische Praxis sein (0,0762 Millimeter = 3/1000 Zoll). Die Mindesttiefe gilt für Feuerwaffen, Feuerwaffenzubehör und wesentliche Feuerwaffenbestandteile (Art. 31e Abs. 1 WV).

Hintergrund der beschriebenen Änderung ist der am 21. März 2024 in der Amtlichen Sammlung publizierte «Notenaustausch vom 1. März 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen». Dieser Notenaustausch ist am 1. März 2024 direkt in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a des Schengen-Assoziierungsabkommens akzeptiert die Schweiz das besagte EU-Recht und verpflichtet sich gleichzeitig, dieses ins nationale Waffenrecht umzusetzen.

Unsere heute geltende Waffenverordnung gibt keine Mindesttiefe vor; sie verfolgt stattdessen einen pragmatischen Ansatz: Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können (Art. 31e Abs. 1 WV).

Eine Übergangsbestimmung fehlt, womit in der Waffenverordnung nicht geregelt ist, was per 22. Juli 2025 mit alten Markierungen zu geschehen hat, welche weniger als 0,0762 mm tief sind.