Änderung des Kriegsmaterialrechts per 1. Mai 2022


Die Bundesversammlung überführt die Bewilligungskriterien der Kriegsmaterialverordnung ins Kriegsmaterialgesetz. Die Änderungen treten per 1. Mai 2022 in Kraft.

Zum Waffenrecht im weiteren Sinne gehören das Kriegsmaterialgesetz (KMG) sowie die Kriegsmaterialverordnung (KMV). Der Bundesrat hat am 30. März 2022 verkündet, deren Änderungen (BBl 2021 2334 und AS 2022 226) per 1. Mai 2022 in Kraft zu setzen.

Konkret werden die Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte aus Art. 5 KMV in den neu geschaffenen Art. 22a KMG verschoben. Damit gelten an sich keine neuen Bewilligungskriterien, die bestehenden geniessen jedoch neu Gesetzesrang. Die bisherige Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 4 KMV, welche – unter Voraussetzungen – den Export von Kriegsmaterial in Länder erlaubte, welche Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen, wurde gestrichen. Ferner erfahren Art. 9c und 11 Abs. 2 KMV zollrechtliche Änderungen bzw. Umformulierungen.

Hintergrund dieser Änderung des Kriegsmaterialrechts ist die Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)», die vom Initiativkomitee definitiv zurückgezogen wurde, nachdem die Referendumsfrist zum obgenannten indirekten Gegenvorschlag unbenutzt abgelaufen ist.