Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) veröffentlichte im Juni 2022 ihren Bericht «Subventionsprüfung der Beiträge zum Schiesswesen (EFK-20444)». Diese Publikation ist Teil eines Massnahmenpakets des VBS zur Transparenz im Schiesswesen ausser Dienst (SaD) aus dem Jahr 2020. Nachdem bereits Sparmassnahmen getroffen worden sind, sieht die EFK nun weiteres Spar- und Veränderungspotenzial. Da das SaD einen Bezug zum Schweizer Waffenrecht aufweist, sei an dieser Stelle auf den besagten Bericht hingewiesen.
Die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen werden von den anerkannten Schiessvereinen und nicht von der Armee selber durchgeführt (Art. 63 Abs. 2 MG). Für die auftragsmässige Organisation und Durchführung dieser Bundesübungen werden die Vereine entschädigt (Art. 63 Abs. 3 MG). Weiter muss der Bund diese Schiessvereine bei mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen unterstützen (Art. 62 Abs. 2 MG). Die Vereine kaufen die benötigte Munition beim VBS ein.
Nach Meinung der EFK orientiere sich die Subventionierung des Schiesswesens (CHF 7,9 Mio. im Jahr 2020) nicht am tatsächlichen Bedarf der Armee, womit Potenzial für weitere Einsparungen bestehe. Bei den finanziellen Entschädigungen als solche sieht die EFK keinen Handlungsbedarf. Die Subvention auf die Gewehrpatrone 11 (7,5mm GP 11) solle jedoch reduziert werden, damit das Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 attraktiver würde:
Die EFK empfiehlt dem Kommando Ausbildung der Gruppe Verteidigung, Massnahmen zu prüfen, um das ausserdienstliche Schiessen mit dem Sturmgewehr 90 möglichst attraktiv auszugestalten im Vergleich zum Sturmgewehr 57. Gleichzeitig muss die Subvention auf der GP11-Munition reduziert werden, um das Schiessen mit der aktuellen Armeewaffe verstärkt zu unterstützen.
EFK-20444 S. 24
Im Weiteren bezieht sich der Bericht der EFK auf die Organisation und Aufsicht des Schiesswesens:
Die Organisation und Aufsicht im ausserdienstlichen Schiesswesen sind geprägt durch föderalistische Strukturen und, in wesentlichen Zügen, seit langer Zeit ein unveränderter Teil des schweizerischen Milizsystems. Auch wenn grundlegende Alternativen nicht in Sichtweite sind, so sollten dennoch stete Modernisierungs- und Vereinfachungsschritte angestrebt werden, um mit dem gesellschaftlichen Wandel und der personellen Entwicklung der Armee Schritt zu halten. Insbesondere ortet die EFK bei der Ausgestaltung des Verordnungs-, Reglements- und Rapportwesens Vereinfachungspotenzial, zum Beispiel in der Zusammenführung verschiedener Vorschriften, die Ähnliches regeln oder auch in der Vereinheitlichung von eidgenössischen, kantonalen Schiesskreisen und Schiessregionen.
Die EFK weist auf eine geplante Änderung des Subventionsgesetzes hin. Gemäss der 2020 durchgeführten Vernehmlassung soll in einem neuen Art. 25 des Subventionsgesetzes für subventionsgebende Verwaltungsstellen die Erstellung und Führung eines schriftlichen, risikobasierten Aufsichtskonzepts obligatorisch werden. In einem solchen Konzept ist auch die Koordination mit anderen Behörden und Kantonen zu regeln. Angesichts der Komplexität der Aufsichtsorganisation im ausserdienstlichen Schiesswesen ist ein solches Konzept notwendig.
EFK-20444 S. 28–29
Entsprechend sodann die zweite Empfehlung der EFK:
Die EFK empfiehlt dem Kommando Ausbildung der Gruppe Verteidigung, im Rahmen der Erstellung eines risikobasierten Aufsichtskonzepts zu prüfen, welche Vereinfachungen gegenüber den heutigen Aufsichtstätigkeiten bzw. gegenüber dem geltenden Regelwerk im ausserdienstlichen Schiesswesen realisiert werden können.
EFK-20444 S. 29
Einige Massnahmen sind bereits beschlossen (Ringkorn fürs Sturmgewehr 90, Ablösung des VVAdmin-Systems); zusätzliche sollen allenfalls durch Anpassungen der Schiessverordnungen im Jahr 2023 umgesetzt werden. Für weitere Einzelheiten sowie die jeweiligen Stellungnahmen des Kommando Ausbildung und GS-VBS sei abschliessend erneut auf den EFK-Bericht in seiner Gänze verwiesen.