Waffenverordnung: Vernehmlassung eröffnet


Durch Anpassung der Waffenverordnung will der Bundesrat insbesondere Probleme im Bereich der wesentlichen Waffenbestandteile sowie der Imitationswaffen beseitigen.

Jüngst hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur seit Längerem erwarteten Anpassung der Waffenverordnung (WV) eröffnet. Passend dazu hat er den Verordnungsentwurf sowie den erläuternden Bericht publiziert.

Von der geplanten Änderung betroffen sind wesentliche Waffenbestandteile, Imitationswaffen, der bewilligungsfreie Waffenerwerb, die leihweise Abgabe von Sportwaffen an Unmündige, das gewerbsmässige Verbringen in die Schweiz sowie Datenbankzugriffe durch den Bundessicherheitsdienst. Die vor einiger Zeit in Aussicht gestellte Definition einer „Seriefeuerwaffe“ sucht man im Verordnungsentwurf hingegen vergeblich.

Nachstehend will ich auf wenige Änderungsvorschläge eingehen.

Wesentliche Waffenbestandteile

Bei Pistolen soll das Griffstück nur noch wesentlicher Waffenbestandteil sein, falls dieses funktionsrelevante Teile enthält; andernfalls soll neu die Abzugseinheit wesentlicher Waffenbestandteil sein. Mit diesem Änderungsvorschlag folgt der Bundesrat der US-amerikanischen Praxis, die nicht nur nutzerfreundlicher, sondern auch aus waffentechnischer Sicht sinnig ist.

Verglichen mit der gegenwärtigen Praxis nutzerunfreundlicher ist hingegen der Vorschlag, wonach bei Handfeuerwaffen der Verschlussträger und Verschlusskopf wesentliche Waffenbestandteile sein sollen. In waffentechnischer Hinsicht ist dieser Änderungsvorschlag jedoch nicht zu beanstanden. Zusätzlich werden damit beim Import und Erwerb solcher Teile bestehende Unsicherheiten beseitigt.

Übergangsbestimmungen zum Umgang mit fehlenden Markierungen auf (neu) wesentlichen Waffenbestandteilen enthält der Revisionsvorschlag nicht.

Imitationswaffen

Wer den ArmaLex-Newsletter verfolgt, kennt die laufenden Diskussionen um mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen („Imitationswaffen“) und die in diesem Zusammenhang mehr oder weniger glücklich formulierten, hängigen parlamentarischen Vorstösse. Der bundesrätliche Vorschlag will die Verwechselbarkeitsschwelle markant erhöhen: Neu soll eine Verwechselbarkeit nur noch dann angenommen werden, wenn die Nachbildung derart exakt ist, dass der Unterschied zur echten Feuerwaffe für «fachkundige Personen» nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

Dass es im Bereich der Imitationswaffen Probleme zu beseitigen gilt, dürfte heute unbestritten sein. Dieser Änderungsvorschlag ermöglicht Anwendern eine entlastende Kurskorrektur hin zu sachgerechteren Entscheiden und ist entsprechend zu begrüssen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. Oktober 2026.