An dieser Stelle will ich auf die seit heute öffentlich verfügbare Studie «Tötungsdelikte mit Schusswaffen im häuslichen Bereich» hinweisen. Verfasst wurde dieser Bericht von PhD Simone Walser und Prof. Dr. Nora Markwalder im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG). Ursprung ist das Postulat 19.3618 «Stopp der Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld. Bericht zur Ursachenforschung und Massnahmenkatalog gegen Femizide in der Schweiz» von Frau Nationalrätin Maya Graf.
Nachstehend will ich einige Erkenntnisse in gedrängter Form listen, wobei dies Interessierte nicht von der eigenen Lektüre abbringen soll:
- In den für diese Studie untersuchten Jahren 2015 bis 2022 wurden in der Schweiz 41 vorsätzliche vollendete Tötungsdelikte im häuslichen Bereich mit Schusswaffen verübt, was gut fünf Fällen pro Jahr entspricht. Diese Zahlen stehen total 198 vorsätzlichen vollendeten Tötungen (mit und ohne Feuerwaffe sowie im häuslichen und ausserhäuslichen Bereich) gegenüber.
- Die Zahl der vollendeten Tötungsdelikte in der Schweiz ist in den letzten 30 Jahren gesunken, wobei die Zahl der Tötungen mit Schusswaffen noch stärker zurückging.
- Der Anteil von Schusswaffen bei Tötungsdelikten ist zurückgegangen.
- Schusswaffentötungen im häuslichen Bereich werden fast immer von Männern verübt; die Opfer sind mehrheitlich weiblich. Diese Täter sind deutlich älter als bei häuslichen Tötungsdelikten ohne Schusswaffen und bei ausserhäuslichen Schusswaffentötungen.
- Bei häuslichen Schusswaffentötungen sind die Täter resp. Täterinnen doppelt so häufig Schweizer wie bei häuslichen Tötungen ohne Schusswaffeneinsatz.
- Bei Tötungsdelikten fehlen meist Angaben zur Legalität und Herkunft der verwendeten Waffe.
- Die Schusswaffentötungen im häuslichen Bereich wurden bis auf eine Ausnahme mit Faustfeuerwaffen verübt.
Der Bericht schliesst mit fünf Empfehlungen; verkürzt sind dies:
- Es bedürfe einer vertieften (insbesondere auch qualitativen) Analyse der Fallkonstellation „älterer Mann tötet seine Partnerin mit ehemaliger Armeewaffe“.
- Präventionsbemühungen seien verstärkt auf ältere Personen zu richten.
- Bei Warnsignalen solle eine Beschlagnahme resp. Einziehung der Schusswaffe nach Art. 31 WG geprüft werden.
- Um längerfristige Trends sichtbar zu machen und das Verzerrungsproblem aufgrund noch hängiger Fälle zu minimieren, sollen die Datensammlungen auf einen längeren Zeithorizont ausgeweitet und Schusswaffentötungen weiter überwacht werden.
- Strafverfolgungsbehörden sollen einen verstärkten Fokus auf die Untersuchung schusswaffenrelevanter Tatsachen richten und diese in den Akten dokumentieren. Auch in Fällen, die aufgrund des Suizids des Täters resp. der Täterin eingestellt werden, sollen Abklärungen zur Herkunft und Legalität der Waffe getätigt werden.