Änderung Waffenverordnung: Nachweis der Mitgliedschaft angepasst


Die Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme führt zur Anpassung der Waffenverordnung: Der VVA-Auszug wird nicht mehr als Nachweis der Vereinsmitgliedschaft genannt.

Wer eine Waffe im Hinblick auf das sportliche Schiessen mittels kantonaler Ausnahmebewilligung erworben hat, muss nach fünf und nach zehn Jahren den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder des sonst wie regelmässigen sportlichen Schiessens erbringen (Art. 28d WG). Art. 13f WV nennt – nicht abschliessend – Beispiele, wie solche Nachweise erbracht werden können.

Im Zuge der jüngsten Änderung (AS 2023 133) der Verordnung über die Militärischen Informationssysteme (MIV) wurde Art. 13f Abs. 1 WV per heutigem Datum angepasst: Ein Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin, auch „VVA“ genannt) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird nicht länger als möglicher Nachweis vorgeschlagen.

Hintergrund ist die Änderung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) vom 17. Juni 2022 (AS 2023 117): Das «Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration» wird durch das «Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst» abgelöst.

Im Sinne der vorherigen Regelung wäre denkbar gewesen, auch Auszüge aus der neuen Datenbank in der Waffenverordnung zu nennen. Da Art. 13f Abs. 1 WV aber weiterhin nur Beispiele liefert, spricht m. E. nichts gegen das Einreichen eines Auszugs aus dem neuen Informationssystem. Damit dürfte diese Anpassung kaum praktische Auswirkungen zeigen.