Nachmeldung verbotener Waffen: Stichtag 15. August 2022


Aufgrund der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2019 sind neu verbotene Waffen bis am 15. August 2022 nachzumelden. Die Folgen einer Nichtmeldung sind fraglich.

Per 15. August 2019 trat das teilrevidierte Waffengesetz (WG; Änderung vom 28. September 2018, AS 2019 2415) in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung wurden viele Waffen bzw. Waffenkategorien verboten. Gleichzeitig wurde eine neue Meldepflicht für Waffen eingeführt. Hintergrund war die Übernahme der Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (EU-Waffenrichtlinie) ins Schweizer Waffenrecht. Die Frist zur Nachmeldung betroffener Waffen läuft drei Jahre nach Inkrafttreten, d. h. am 15. August 2022, aus.

Welche Waffen müssen registriert werden?

Diese bislang jüngste Pflicht zur Nachmeldung (auch „Meldung“, „Anmeldung“ oder „Registrierung“) von Waffen ist in Art. 42b WG festgehalten: Zu melden ist der rechtmässige Besitz von Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b–d WG. Tangiert sind demnach folgende Waffen bzw. Waffenkategorien:

  • zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
  • halbautomatische Zentralfeuer-Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (>20 Patronen) ausgerüstet sind
  • halbautomatische Zentralfeuer-Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (>10 Patronen) ausgerüstet sind
  • halbautomatische Handfeuerwaffen (Zentral- und Randfeuerpatronen), die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel ohne Funktionsverlust auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können

Hingegen nicht nachzumelden sind zu Halbautomaten umgebaute Ordonnanzseriefeuerwaffen, die vom Besitzer direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, da diese nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG keine verbotenen Waffen darstellen. Nach hier vertretener Ansicht sind auch halbautomatische Handfeuerwaffen unter 60 cm Maximallänge, welche z. B. mittels Klappschaft verkürzt werden können, keine verbotenen Waffen nach Art. 5 Abs. 1 lit. d WG und daher nicht nachregistrierungspflichtig, sofern sie nicht in eine andere Verbotskategorie fallen. Sinnigerweise ebenfalls nicht nachzumelden sind Waffen, die bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen registriert sind. Auch nicht neu anzumelden sind Seriefeuerwaffen und militärische Abschussgeräte; diese waren bereits nach der Änderung des Waffengesetzes des Jahres 2008 zu melden. Ladevorrichtungen (Magazine) müssen – und können – nicht registriert werden.

Die Verbotskategorie nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG erfasst zusammen mit dem hier weniger relevanten lit. a auch wesentliche und besonders konstruierte Bestandteile von Waffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Art. 42b Abs. 1 WG einzig die Meldung von «Feuerwaffen» verlangt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WG sind Feuerwaffen Geräte, die durch Treibladung Geschosse abgeben können (oder Gegenstände, die hierzu umgebaut werden könnten) und die eine einzige Person tragen und bedienen kann. Wesentliche Bestandteile sind hiervon nicht erfasst und über Art. 4 Abs. 3 WG i. V. m. Art. 3 WV folgerichtig gesondert normiert. Ein wesentlicher Waffenbestandteil wird – quasi begriffsimmanent – seltenst eine ganze Feuerwaffe sein. Als Nichtwaffe ist ein wesentlicher Waffenbestandteil alleine daher m. E. nicht gemäss Art. 42b WG nachzuregistrieren. (Zum Vergleich: In Art. 42a Abs. 1 WG sind wesentliche Waffenbestandteile explizit genannt und waren daher nachzumelden.)

Bezüglich magazinabhängiger Verbotskategorien sei an den in Art. 5b WV enthaltenen Fallstrick erinnert: Mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität «ausgerüstet» ist eine Waffe nicht nur dann, wenn sie mit einer solchen ausgerüstet ist. Über den Wortlaut des Waffengesetzes und der EU-Waffenrichtlinie hinaus, gilt bereits eine gemeinsame Aufbewahrung und der gemeinsame Transport von Waffe und Ladevorrichtung mit hoher Kapazität als «ausgerüstet» im Sinne obgenannter Bestimmung.

Wer muss diese Waffen nachregistrieren?

Meldepflichtig ist, wer am 15. August 2019 eine Waffe aus einer der oben gelisteten Kategorien besessen hat. Wurde diese Waffe zwischenzeitlich regulär veräussert, dürfte die Nachmeldepflicht sinnigerweise und mit Blick auf Art. 42b Abs. 2 WG entfallen, da die angestrebte Registratur der Waffe in einem kantonalen Informationssystem bereits erfolgt ist.

Wo sind diese Waffen nachzumelden?

Der rechtmässige Besitz einer Waffe ist der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons zu melden. Gemeint sind demnach keine kommunalen Waffenbehörden, wie sie in gewissen Gemeinden noch existieren. Das fedpol stellt eine Liste der kantonalen Waffenbüros zur Verfügung.

Wie sind diese Waffen zu melden?

Die Nachmeldung kann mit bereitgestelltem Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Da keine Form zwingend vorgeschrieben ist, sollen m. E. auch andere Formen der Meldung zulässig sein. Die Kantone müssen zudem eine Meldung auf elektronischem Wege ermöglichen (Art. 71 Abs. 1 WV). Die Anmeldung soll die Personalien des Besitzers sowie die nötigen Angaben zur Waffe (Kategorie, Bezeichnung, Kaliber, Seriennummer) enthalten. Da Art. 42b WG bei genauer Betrachtung (in allen Sprachversionen) nicht die Meldung einer Waffe, sondern des rechtmässigen Besitzes der Feuerwaffe verlangt, wäre m. E. mit Blick auf Art. 12 WG auch die damalige Erwerbsgrundlage zu nennen.

Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den Besitz von verbotenen Waffen, die so gemeldet wurden oder schon gemeldet waren – nach individueller Praxis von sich aus oder spätestens auf Verlangen (Art. 71 Abs. 2 WV). Anhang 1 der Waffenverordnung listet keine Gebühr für das Ausstellen von Besitzbestätigungen. Nach den Regeln der kantonalen Datenschutzgesetze besteht im Übrigen die Möglichkeit, dass ein kantonales Waffenbüro auf Begehren hin alle registrierten Waffen und sonstige den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin betreffenden Daten bekanntzugeben hat.

Was geschieht bei verpasster Frist?

Das Waffengesetz kennt spezifische Strafbestimmungen für das Verletzen verschiedener Meldepflichten (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. i WG). Eine konkrete Strafbestimmung für das Verletzen der Meldepflicht nach Art. 42b WG fehlt hingegen. Da die Waffenverordnung ebenfalls keine passende Strafnorm enthält, kann m. E. auch der Auffangtatbestand nach Art. 34 Abs. 1 lit. o WG nicht herangezogen werden. Im Ergebnis bliebe die reine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 42b WG – dem Grundsatz nulla poena sine lege folgend – mangels einschlägiger Strafbestimmung straffrei.

Da sich die Besitzberechtigung nach dem rechtmässigen Erwerb der Waffe richtet (vgl. Art. 12 WG), kann eine ausgebliebene Anmeldung m. E. kein Beschlagnahmeverfahren nach Art. 31 Abs. 1 WG auslösen, sofern die jeweilige Waffe rechtmässig erworben wurde, nicht ohne Berechtigung getragen wird, vollständig nach Art. 18a WG markiert ist und beim Besitzer kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Passend dazu ist die versäumte Registrierung nicht als Beschlagnahmegrund in Art. 31 Abs. 1 WG genannt. Einzig Art. 31 Abs. 2bis WG äussert sich zur Beschlagnahme bei ausgebliebener Meldung; wobei dieser Absatz nicht sagt, dass beschlagnahmt wird, sondern nur anzeigt, was zu geschehen hat, wenn (aus in Art. 31 Abs. 1 WG genanntem Grund) beschlagnahmt wird.

Die Botschaft zur Übernahme der Änderung der EU-Waffenrichtlinie vom 2. März 2018 (BBl 2018 1881) deutet eine andere Absicht an. In BBl 2018 1915 scheint der Bundesrat (bezüglich Waffen in Kombination mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität) davon ausgegangen zu sein, dass eine fehlende Besitzbestätigung (durch fehlende Nachmeldung) – entgegen Art. 12 WG und Art. 16c WG – trotz rechtmässigen Erwerbs zu einer fehlenden Besitzberechtigung führt. Diese neu fehlende Besitzberechtigung würde sodann (bei Nichteinholen einer nachträglichen Ausnahmebewilligung) das Tor zur Beschlagnahme und Bestrafung wegen unberechtigten Besitzes (Art. 31 Abs. 1 lit. a WG) öffnen.

Nach meinem Dafürhalten lässt das Waffengesetz, insbesondere Art. 12 und 16c WG, diese damalige Vorstellung des Bundesrates nicht generell zu. Eine fehlende Meldung bzw. Besitzbestätigung ändert m. E. nichts daran, dass der rechtmässige Erwerber zum Besitz berechtigt ist. Weder Art. 12 WG noch Art. 42b WG oder Art. 71 WV sagen, dass diese Besitzberechtigung bei verpasster Frist erlischt. Die Bestätigung des rechtmässigen Besitzes unterstreicht lediglich einen bestehenden Zustand. Weshalb nun eine Waffe eines rechtmässigen Erwerbers – und damit rechtmässigen Besitzers –, der eine Besitzbestätigung erhalten hätte, das Einholen dieser jedoch versäumt hat, beschlagnahmt werden sollte, ist schwer nachvollziehbar. Ziel der Nachmeldepflicht ist schliesslich die administrative Erfassung von Besitzverhältnissen, nicht deren Beendigung. Diesem Zweck sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, wäre im Säumnisfall die mildere, behördlich durchzusetzende „Zwangsnachregistrierung“ naheliegender. Im Ergebnis bliebe das Tor zur Beschlagnahme und Bestrafung wegen unberechtigten Besitzes bei rechtmässiger Erwerbsgrundlage m. E. geschlossen. Passend dazu liess sich die damals zuständige Vertreterin des Bundesrats, Frau Karin Keller-Sutter, in verschiedenen Medien mit «Niemand wird entwaffnet» zitieren. Der Widerspruch zur Konzeption in der bundesrätlichen Botschaft mag verwirren.

Vielleicht wird künftig ein Gericht zu entscheiden haben, wer Recht behält. So oder anders sind Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer wohl besser beraten, rechtmässige Besitzverhältnisse fristgerecht zu melden, um sich derartigen Fragestellungen des Waffenrechts nicht aussetzen zu müssen.