Änderung des Waffengesetzes durch Einführung des StReG


Die Einführung des Strafregistergesetzes führt zu einer Änderung des Waffengesetzes und ermöglicht Waffenbehörden, das Strafregister einzusehen.

Fast sieben Jahre nach Beschluss der Bundesversammlung tritt heute das neue Bundesgesetz über das Strafregister Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) in Kraft (AS 2022 600). Gleiches gilt für die ebenfalls neue, zugehörige Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV, AS 2022 698).

Im Bereich der Zugriffsregelung enthält das neue Strafregistergesetz selber waffenrechtliche Bestimmungen: Für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zuständige Stellen der Kantone und des fedpol erhalten teilweise Einsicht; die kantonalen Waffenbüros können zudem in Verfahren betreffend Beschlagnahme und Einziehung von Waffen (Art. 31 WG) auf das Strafregister zugreifen (Art. 48 StReG). Weiter sind automatische Meldungen an kantonale Waffenbehörden vorgesehen (Art. 63 StReG, präzisiert in Art. 60 StReV).

Da kantonale – kommunale sollen dazugehören (so BBl 2014 5713 S. 5817) – Waffenbehörden im Bereich der Bewilligungserteilung nun explizit alle im «Behördenauszug 4» erscheinenden Daten (Art. 40 StReG) einsehen können und damit gar mehr Daten sehen, als im Privatauszug vermerkt wären (vgl. Art. 41 StReG), dürfen sich Gesuchsteller künftig das Einholen und Beilegen eines separaten, gebührenpflichtigen Privatauszuges sparen. Mit der zugehörigen Änderung der Waffenverordnung wurden die entsprechenden Pflichten aufgehoben.

Die eigentliche Änderung des Waffengesetzes ist hingegen rein begrifflicher Natur. Einzig Art. 8 Abs. 2 lit. d WG lautet neu:

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die

wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juli 2016 erscheinen.

AS 2022 600, Änderung des Art. 8 Abs. 2 lit. d WG

Der Umstand, dass in Art. 8 Abs. 2 lit. d WG neu von «Privatauszug» gesprochen wird, heisst nicht, dass ein solcher einem Bewilligungsgesuch doch noch beigelegt werden muss. Diese Formulierung stellt vielmehr klar, dass laufende Strafverfahren weiterhin nicht entscheidrelevant sind – wohl aber Anlass zur Sistie­rung geben können.

Im Bereich der bewilligungsfreien Übertragung von Waffen (Art. 10 WG) haben diese Änderungen keine Auswirkungen. Übertragende Personen (z. B. Verkäufer) konnten – mit entsprechender Einwilligung – durch Behördenauskunft (Art. 10a Abs. 4 WG) ihrer Sorgfaltspflicht schon zuvor ohne Einholen eines Strafregisterauszuges gehörig nachkommen. Da es in diesen Fällen gerade nicht um die Erteilung einer Bewilligung geht, wird das Waffenbüro bei solchen Anfragen zwar weiterhin auf seine üblichen Informationssysteme, nicht aber aufs VOSTRA zugreifen dürfen. Ich vermute, dass der Gesetzgeber diese Konstellation (leider) übersehen hat. Immerhin wird dieser Wermutstropfen teilweise durch die Meldepflicht in Art. 63 StReG abgefedert.