Änderung der Verordnung über die Schiessoffiziere und -kommissionen per Januar 2023


Per Januar 2023 soll auch die Schiessoffiziersverordnung revidiert werden. Das VBS hat diverse Anpassungen verabschiedet.

Neben der bereits berichteten Revision der Schiessverordnung soll das Schiesswesen ausser Dienst (SaD) per 2023 weitere Änderungen erfahren: Auch die Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung) wird per 1. Januar 2023 geändert. Das VBS wird – im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) – vereinzelt neu verordnen.

Die beabsichtigten Anpassungen sind unterschiedlicher Natur. Ich erlaube mir nachstehend eine grobe, nicht abschliessende Darstellung:

ArtikelÄnderung
3 Abs. 1Wegfall Amtszeitbeschränkung ESO
5 Abs. 1Begriffsänderungen betr. SSV und USS-Versicherungen
11 Abs. 1 und 2Kommandant Heer ernennt Vorsitzenden der ESO-Konferenz;
Beizug der USS-Versicherungen in Konferenzen möglich
13Amtszeiten der Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen einzig nach kantonalen Regeln
19Begriffsänderung «SAT-Admin» zu «VVAdmin»
23 Abs. 2 und 3Begriffsänderung «Vereinsorgane» zu «Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter»
27Begriffsänderung «SAT-Admin» zu «VVAdmin»
32Entschädigungen im SAT-Admin geltend machen;
Belege sind elektronisch mittels SAT-Admin einzureichen.
Anhang 1Änderung Schiesskreis Kanton Bern
Anhang 2Diverse Änderungen betreffend Entschädigungen
aus Abgleich mit AS 2022 770

Das per 1. Januar 2023 in Kraft tretende Revisionspaket im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst (SaD) umfasst: