Neues Datenschutzgesetz: Waffenrecht betroffen


Heute tritt das totalrevidierte Datenschutzgesetz in Kraft. Damit soll der Schutz der Privatsphäre gestärkt und die Selbstbestimmung Betroffener verbessert werden. Das Inkrafttreten beeinflusst indes auch das Waffenrecht.

Die heute in Kraft tretende Totalrevision (AS 2022 491) des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) tangiert – unter anderem – drei waffenrechtliche Erlasse. So werden das Kriegsmaterialgesetz (KMG), das Waffengesetz (WG) und das Jagdgesetz (JSG) angepasst.

Bei den Änderungen handelt es sich um Verweise auf das neue DSG, sprachliche Adaptionen und kleinere Neuerungen. Die konkreten Anpassungen lauten wie folgt:

Kriegsmaterialgesetz

2 […] Soweit und solange es der Vollzug ihrer Aufgaben erfordert, ist sie befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung der Gefahr erlauben, dass eine Person Widerhandlungen gegen dieses Gesetz begeht, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht.

AS 2022 491, Änderung des Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz KMG

Waffengesetz

1 Personendaten dürfen Drittstaaten nur bekannt gegeben werden, wenn diese ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) gewährleisten.

2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:

  1. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.
  2. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.
  3. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
AS 2022 491, Änderung des Art. 32e Abs. 1 und 2 WG

Der zweite Satz des bisherigen Art. 32g WG wurde aufgehoben.

Jagdgesetz

3 Das Bundesamt darf diese Personendaten aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es sie und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. […]

AS 2022 491, Änderung des Art. 22 Abs. 3 erster und zweiter Satz JSG