Der Bundesrat ist bestrebt, die Empfehlung des Europarats vom 31. März 2021 zur Kontrolle von Gütern, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, umzusetzen. Statt bestehende Gesetze anzupassen, wurde entschieden, ein neues «Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern» (Foltergütergesetz, FGG) zu schaffen. Ziel ist die strengere Kontrolle des grenzüberschreitenden Handels sowie das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr entsprechender Foltergüter.
Da mit ausreichend Fantasie alles zu Foltergut umfunktioniert werden kann, sind nicht nur Überschneidungen bzw. Ähnlichkeiten zum Kriegsmaterialgesetz (KMG) und zum Waffengesetz (WG) denkbar. Daher wird an dieser Stelle auf die heute eröffnete Vernehmlassung hingewiesen. Der Gesetzesvorentwurf (VE-FGG) und der zugehörige erläuternde Bericht können hier heruntergeladen werden.
Was letztlich reguliertes Foltergut sein soll, will der Bundesrat auf dem Verordnungsweg selber bestimmen (Art. 1 Abs. 3 VE-FGG). Er wird sich dabei voraussichtlich an der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des Europarats und der EU-Anti-Folter-Verordnung orientieren. Eine Anpassung des Waffengesetzes ist aktuell nicht vorgesehen.
Update: Botschaft verabschiedet
Rund einen Monat nach der zugehörigen Medienmitteilung des Bundesrats wurde am 24. Oktober 2023 die Botschaft zum FGG (BBl 2023 2408) veröffentlicht. Gleichzeitig ist nun ein überarbeiteter Entwurf zum FGG abrufbar (eFGG, BBl 2023 2409).
Wie ursprünglich angedacht, würde sich der Bundesrat bei der Frage nach den erfassten Gütern an der Gesetzgebung der Europäischen Union zu orientieren haben: Die Anhänge II bis IV der Verordnung (EU) 2019/1251 sollen massgeblich sein (Art. 2 Abs. 1 eFGG). Folglich würde mit einer Regelungsquelle operiert, die ausserhalb des Einflussbereichs des Bundesrats liegt.
Einige Waffen – ausgenommen Feuerwaffen nach Verordnung (EU) Nr. 258/20122 – würden als «sekundäres Foltergut» gelten (Art. 3 lit. b eFGG i. V. m. Anhang III Ziff. 2 und 3 Verordnung [EU] 2019/125). Damit würden sie den Bestimmungen des Art. 5 eFGG unterliegen. Ausgenommen sind ferner Dual-Use-Güter nach der Verordnung (EG) Nr. 428/20093 sowie Güter gemäss dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP4. Verbleibende Überschneidungen zum Waffengesetz und anderen Gesetzen hat der Bundesrat bereits erkannt. Hier würde eine formelle und materielle Koordination nötig werden.
Auf eine eingehendere Analyse möglicher Probleme wird an dieser Stelle verzichtet. Eine solche würde allenfalls nachgeholt, sobald der neue Erlass in seiner finalen Form vorliegt.
- Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten. ↩︎
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr. ↩︎
- Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. ↩︎
- Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. ↩︎